Man kann seiner Katze aus dem Büro Futter spendieren, ihr beim Fressen zuschauen und ihr sogar ein paar beruhigende Worte durchs Mikrofon schicken. Praktisch – jedenfalls solange daraus kein Fall für die Bundesnetzagentur wird. Genau das geschah bei einem »Smart Pet Feeder« mit Kamera, Mikrofon und WLAN. Die Behörde untersagte den Vertrieb wegen möglicher heimlicher Überwachung. Nun haben bereits zwei Gerichte gesagt: So weit geht das Verbot dann doch nicht.
Vom Futternapf zum Spionagegerät
Der betroffene Futterautomat lässt sich per App steuern. Besitzer können Futter ausgeben, die Kamera einschalten, über das Mikrofon hören beziehungsweise kommunizieren und Aufnahmen auf dem Smartphone oder einer Speicherkarte speichern.
Für die Bundesnetzagentur war das problematisch. Sie stufte das Gerät als verbotene Telekommunikationsanlage ein, weil es grundsätzlich geeignet sei, Bilder oder nicht öffentlich gesprochene Worte unbemerkt aufzunehmen.
Das ist rechtlich keineswegs aus der Luft gegriffen.
Die Behörde warnt seit Jahren vor smarten Alltagsgeräten, die Kameras oder Mikrofone enthalten und Aufnahmen unbemerkt per WLAN oder Bluetooth übertragen können. Sie nennt ausdrücklich auch Futter- und Leckerliautomaten als mögliche Problemfälle. Entscheidend sei, ob für andere Personen erkennbar ist, dass aufgenommen wird.
Das Gericht fand die Sache weniger verdächtig
Der Händler ging gegen das Verkaufsverbot vor – und bekam zunächst vor dem Verwaltungsgericht Köln recht.
Nun bestätigte auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen diese Einschätzung im Eilverfahren. Der Beschluss vom 17. September 2026 ist unanfechtbar. Das Vertriebsverbot bleibt damit vorerst ausgesetzt.
Die Richter argumentieren im Kern erstaunlich lebensnah: Bei einem Gerät, das ausdrücklich als smarter Futterautomat mit Kamera und Mikrofon verkauft werde, sei objektiv erkennbar, dass es eben nicht nur Trockenfutter ausspucke, sondern auch der Beobachtung und Kommunikation mit dem Haustier diene.
Die gesetzliche Vorschrift über heimliche Abhör- und Aufnahmeanlagen müsse zudem einschränkend ausgelegt werden. Sie solle nicht jede technische Möglichkeit zur Aufnahme erfassen, sondern vor allem Geräte, deren Zweck auf die verdeckte Überwachung von Menschen gerichtet sei.
Deutschland wäre nicht Deutschland ohne eine gründliche Prüfung
Damit besitzt die Geschichte einen gewissen Charme.
Natürlich ist Datenschutz wichtig. Kameras im Kinderzimmer, heimlich aktivierbare Mikrofone oder getarnte Aufnahmegeräte sind etwas anderes als harmlose Unterhaltungselektronik. Die Bundesnetzagentur hat in der Vergangenheit sogar Halsketten mit versteckten Mikrofonen, videofähige Rasierer und Kameras in Alltagsgegenständen aus dem Verkehr gezogen.
Aber der Fall zeigt auch unseren unverwechselbaren Hang zur regulatorischen Vollständigkeit: Ein Hersteller baut einen Futterautomaten für Haustiere mit Kamera. Eine Behörde sieht darin möglicherweise eine verbotene Spionageanlage. Ein Verwaltungsgericht beschäftigt sich damit. Danach ein Oberverwaltungsgericht.
Bis schließlich festgestellt wird: Der Katzenfutterautomat ist vermutlich tatsächlich ein Katzenfutterautomat.
Die Katze darf also vorerst weiter beobachtet werden
Wer einen solchen Automaten kauft, sollte deshalb trotzdem überlegen, wo er ihn aufstellt. Steht er beispielsweise in einem Wohnraum, können Kamera und Mikrofon natürlich auch Menschen erfassen. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte verschwinden nicht dadurch, dass auf dem Gerät eine Katze abgebildet ist.
Das OVG hat lediglich entschieden, dass der Automat nach derzeitigem Stand nicht schon aufgrund seiner Konstruktion als verbotene Spionageanlage behandelt werden darf.
Für Haustiere dürfte das alles ohnehin eine ausgesprochen theoretische Debatte sein.
Solange das Futter pünktlich kommt, ist ihnen das Telekommunikationsrecht vermutlich herzlich egal.
Stefanie S. Klief