Wer sich selbstständig macht, muss nicht nur Zeit in sein eigentliches Kerngeschäft investieren, sondern hat auch sonst diverse Baustellen, die bearbeitet werden wollen. Neben Marketing und Kundenakquise ist es insbesondere die Unternehmensführung, die gerade in der Anfangszeit viel Aufwand erfordert.
Dass Buchhaltung oder Warenwirtschaft keine Selbstläufer sind, ist den meisten Gründern von Anfang an klar. Selbiges gilt allerdings auch für das Schreiben von Rechnungen. Damit diese vor dem Finanzamt Bestand haben, müssen nicht weniger als neun Pflichtangaben berücksichtigt werden. Zudem gibt es einige Ausnahmen von dieser Regelung. All diese Aspekte sollen in folgendem Artikel näher beleuchtet werden.
Beginnen wir mit dem Normalfall. Eine Zahlungsaufforderung für gelieferte Produkte oder erbrachte Leistungen bedarf wie gesagt einer bestimmten Form, bei der die folgenden Angaben zwingend erforderlich sind:
Diese Regel wäre keine deutsche Regel, wenn es nicht auch Ausnahmen gäbe. In diesem Fall sind sie allerdings äußerst begrüßenswert für die betroffenen Unternehmer, bringen sie doch einige Erleichterungen mit sich. Zum einen handelt es sich um Rechnungen über so genannte Kleinbeträge, zum anderen genießen Kleinunternehmer eine „Umsatzsteuerbefreiung“.
Diese Sonderregelung greift, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung unter 150 Euro liegt. Das Steuerrecht kommt dem Aussteller bei einer solchen Zahlungsaufforderung ein Stück weit entgegen, so dass in diesen Fällen die folgenden Angaben ausreichen:
Dieser Paragraph legt auch fest, dass Kleinunternehmer generell keine Umsatzsteuer ausweisen müssen. Da sie aber nur in der Praxis und nicht de facto steuerfrei sind, muss diese Sonderkennzeichnung auch auf Rechnungen solcher Unternehmer auftauchen, damit es keine Probleme mit dem Finanzamt gibt.
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