Eher selten anzutreffen, aber durchaus möglich, ist neben dem Auto die Nutzung von Motorrädern als Dienstfahrzeug. Im Prinzip gelten die gleichen Regeln, darüber hinaus sind einige Besonderheiten zu beachten.
Wird ein Motorrad voll als Dienstfahrzeug benutzt, dann können natürlich auch die Ausgaben steuerlich veranlagt werden. Beim Motorrad sind dies neben den Kosten fürs Benzin und Reparaturen insbesondere die Reifen, die einem hohen Verschleiß ausgesetzt sind. Ebenfalls zu den Betriebsausgaben gehört die Steuer. Weiterhin sind folgende Kosten absetzbar:
Ebenso wie reine Dienstfahrten sind die Fahrtkosten mit dem Motorrad zum Betrieb als Ausgabe absetzbar. Um hier eine Gleichstellung von Arbeitnehmern und Unternehmern zu sichern, werden diese Fahrten generell über die Kilometerpauschale von 30 ct angerechnet. Diese Entfernungspauschale ist generell unabhängig davon, welches Verkehrsmittel gewählt wird, kann also auch dann angesetzt werden, wenn im Winter das Motorrad durch ein anderes Fahrzeug ersetzt wird. Eine Vorsteuer kann bei der Nutzung des Motorrads nicht angesetzt werden. Dies ist nur bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich.
Damit ein Arbeitnehmer die Nutzung des Motorrads für Fahrten zwischen Betrieb und Wohnung in den Werbungskosten geltend machen kann, muss eine Bedingung erfüllt sein: Der Arbeitgeber darf nicht zusätzlich die Kosten für diese Fahrten tragen.
Wird ein Firmenmotorrad auch privat genutzt, dann kann der private Anteil vom Unternehmer formlos nachgewiesen werden. Das Finanzamt erkennt in der Regel dessen Aufzeichnungen über die Nutzung an, wenn dieser über einen Zeitraum von 3 Monaten repräsentativ nachgewiesen wird. Dies ist bis zu einem Privatanteil von bis zu 50 % möglich.
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