Zwischen Kontrolle und Vertrauen: Im Strafvollzug gehören intensive Sicherheitsmaßnahmen ebenso zum Alltag wie Lockerungen, die Gefangene schrittweise auf ein Leben in Freiheit vorbereiten sollen.
Am 25. August verließ Hendrik Holt am frühen Morgen seine Berliner Haftanstalt zu einem genehmigten unbegleiteten Ausgang, von dem er nicht zurückkehrte. Zuvor hatte der wegen millionenschweren Betrugs verurteilte Unternehmer nach Recherchen der »Neuen Osnabrücker Zeitung« bereits 513 Ausgänge beanstandungsfrei absolviert. Beim 514. verschwand er. Der spektakuläre Fall legt damit einen Grundkonflikt des Strafvollzugs offen: Gefangene sollen auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden. Um zu überprüfen, ob sie damit umgehen können, muss der Staat ihnen Freiheit geben, bevor ihre Strafe beendet ist. Doch eröffnet genau diese Erprobung die Möglichkeit, sie zu missbrauchen.
Holt war kein »Freigänger« im engeren Sinn
In vielen Berichten ist von Holts »Freigang« die Rede. Juristisch ist das nicht ganz präzise.
Das Berliner Strafvollzugsgesetz unterscheidet mehrere Formen von Lockerungen: begleitete Ausgänge, unbegleitete Ausgänge, Langzeitausgänge und den eigentlichen Freigang. Freigang bedeutet regelmäßig, dass ein Gefangener außerhalb der Anstalt einer Beschäftigung nachgeht. Ein unbegleiteter Ausgang dagegen erlaubt ihm, die Anstalt für einen bestimmten Zeitraum ohne Aufsicht zu verlassen. Das Berliner Kammergericht weist ausdrücklich auf diese verschiedenen Kategorien hin.
Holt befand sich nach Angaben der Staatsanwaltschaft bei seiner Flucht auf einem genehmigten unbegleiteten Ausgang.
Das wirkt wie eine juristische Kleinigkeit. Für die Debatte ist es wichtig. Denn offener Vollzug bedeutet nicht automatisch, morgens das Gefängnis zu verlassen und abends zurückzukehren. Welche Freiheiten ein Gefangener erhält, wird individuell festgelegt und normalerweise schrittweise erweitert.
Offener Vollzug ist gerade kein Gefängnis ohne Mauern
Das Ziel ist ziemlich eindeutig beschrieben. Gefangene sollen auf ihre soziale und berufliche Wiedereingliederung vorbereitet werden. Dazu gehören Arbeit und Ausbildung, der Erhalt von Außenkontakten und die Möglichkeit, Fähigkeiten für ein späteres eigenständiges Leben zu erproben. Lockerungen spielen insbesondere bei längeren Haftstrafen eine wichtige Rolle, damit der Anschluss an das Leben außerhalb des Gefängnisses nicht verloren geht.
Auch das Bundesverfassungsgericht misst ihnen erhebliche Bedeutung bei.
Nach langjähriger Haft kann es sogar ein zusätzliches Rückfallrisiko darstellen, einen Menschen ohne vorherige Erprobung unmittelbar aus einem streng kontrollierten Gefängnis in vollständige Freiheit zu entlassen. Deshalb soll die Rückkehr in die Gesellschaft gerade stufenweise stattfinden.
Darin steckt ein Paradox:
Der Strafvollzug soll überprüfen, ob jemand mit Freiheit verantwortungsvoll umgehen kann. Das kann er letztlich nur, indem er ihm Freiheit gibt.
Das Gesetz verlangt keine absolute Sicherheit
Berlin formuliert deshalb auch keinen Null-Risiko-Maßstab.
Gefangene dürfen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen und insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten zur Begehung weiterer Straftaten missbrauchen. Für Lockerungen gilt, dass verantwortet werden können muss, die Zuverlässigkeit des Gefangenen praktisch zu erproben.
Das Kammergericht hat diesen Gedanken noch deutlicher formuliert: Lockerungen sind eine Erprobung, mit der zwangsläufig Risiken verbunden sind. Das Gesetz verlangt also keine Garantie, dass niemals jemand flieht. Entscheidend ist, ob das Risiko im Zeitpunkt der Entscheidung vertretbar erscheint.
Auch das Bundesverfassungsgericht verlangt eine konkrete Gesamtwürdigung. Weder darf eine JVA Lockerungen aus abstrakter Angst vor Flucht verweigern noch muss sie ein unvertretbares Risiko eingehen. Persönlichkeit, Straftat, bisheriges Verhalten und Entwicklung im Vollzug müssen zusammen betrachtet werden.
Und genau an diesem Punkt wird Holt interessant.
513-mal ist nichts passiert
Nach Recherchen der NOZ hatte Holt vor seiner Flucht 513 unbegleitete Ausgänge ohne Beanstandung absolviert. Er kam also 513-mal zurück.
Der Journalist Tim Prahle berichtet nach seiner Recherche zum Berliner Vollzug, Holt habe sich dadurch schließlich so weit bewährt, dass er bei seinen Ausgängen zuletzt nicht einmal mehr angeben musste, wo er sich tagsüber aufhalten wollte. Maßgeblich sei vor allem gewesen, dass er zur vereinbarten Zeit wieder zurückkam. Beim 514. Ausgang nutzte er diese Freiheit offenbar zur Flucht. Das macht den Fall schwieriger als den klassischen Behördenfehler, bei dem Warnzeichen ignoriert wurden.
Eine Serie von 513 regelkonformen Ausgängen ist bei einer Prognose nicht irrelevant. Im Gegenteil: Bewährung unter zunehmend freien Bedingungen ist gerade der Zweck des Systems. Doch das Beispiel zeigt auch eine Schwäche jeder verhaltensbasierten Prognose:
Vergangenes regelkonformes Verhalten beweist nicht, dass sich die Motivation eines Menschen nicht verändert.
Muss die JVA wissen, wohin ein Gefangener geht?
An diesem Punkt konzentriert sich inzwischen ein Teil der Kritik.
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter hält es für problematisch, dass die Haftanstalt offenbar keinen konkreten Aufenthaltsort Holts für seinen letzten Ausgang kannte. BDK-Chef Dirk Peglow fordert verbindlichere Mindeststandards und eine fortlaufende Prüfung von Flucht- und Missbrauchsrisiken. Gerade im Fahndungsfall koste eine fehlende Zielangabe Zeit.
Das Argument ist nachvollziehbar: Selbst wenn ein Gefangener seinen Ausgang frei gestalten darf, könnte die Anstalt weiterhin verlangen, zumindest bestimmte Aufenthaltsorte oder Termine zu nennen.
Dem steht allerdings das Resozialisierungsprinzip gegenüber. Die Erprobung soll mit zunehmender Zuverlässigkeit gerade mehr Eigenständigkeit ermöglichen. Wer später in Freiheit leben wird, wird schließlich ebenfalls keinen Tagesplan bei einer Behörde hinterlegen.
Die politische Frage lautet deshalb weniger, ob Kontrolle oder Vertrauen grundsätzlich richtig sind.
Sie lautet: An welcher Stelle sollte Kontrolle zurückgenommen werden – und welche Informationen sollte der Staat trotzdem behalten?
Die elektronische Fußfessel – aber nicht für jeden
Interessanterweise hatte Berlin das Instrumentarium noch vor Holts Flucht verändert.
Seit dem 25. Juni 2026 kann die JVA bei bestimmten Lockerungen eine elektronische Aufenthaltsüberwachung anordnen. Die sogenannte Fußfessel zeichnet den Aufenthaltsort auf und kann beispielsweise kontrollieren, ob bestimmte Orte aufgesucht oder gemieden werden. Der Berliner Senat begründete die Reform mit Opferschutz und öffentlicher Sicherheit, wollte aber gleichzeitig Lockerungen als Teil der Resozialisierung erhalten.
Die Möglichkeit gilt allerdings nicht pauschal für alle Gefangenen im offenen Vollzug.
Das Gesetz knüpft sie an bestimmte schwere Delikte aus dem Katalog des § 66 Absatz 3 StGB und zusätzlich an konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Aufenthaltsweisungen verletzt werden könnten. Dieser Katalog betrifft insbesondere schwere Gewalt-, Sexual- und bestimmte Staatsschutzdelikte. Betrug, Urkundenfälschung und Bestechung, wegen derer Holt verurteilt wurde, fallen nicht ohne Weiteres darunter.
Die aktuelle Berliner Fußfesselregel wäre damit kein allgemeines Instrument gewesen, das automatisch jeden Fall wie Holt erfasst hätte.
Auch das gehört zur Reformdebatte: Soll elektronische Überwachung stärker nach Deliktstypen begrenzt bleiben – oder stärker am konkreten Fluchtrisiko ansetzen? Die bestehenden Regeln beantworten diese Frage zugunsten eines engen Einsatzbereichs.
Wie groß ist das Problem überhaupt?
Ein spektakulärer Fall kann leicht den Eindruck vermitteln, der offene Vollzug funktioniere grundsätzlich nicht. Die Berliner Zahlen ergeben ein differenzierteres Bild.
Die JVA des Offenen Vollzuges verfügt über 884 Haftplätze. Rund 83 Prozent der dort untergebrachten Männer waren 2025 für irgendeine Form vollzugsöffnender Maßnahme zugelassen.
Gleichzeitig registrierte Berlin 2024 im offenen Vollzug 18 Entweichungen, 2025 waren es zwölf. Die Statistik unterscheidet dabei nicht jede Konstellation so detailliert, dass daraus unmittelbar die Zahl vergleichbarer Fluchten bei unbegleiteten Ausgängen abzulesen wäre. Sie zeigt aber: Dass Gefangene die geringeren Sicherungen des offenen Vollzugs zur Flucht nutzen, ist weder ausgeschlossen noch vollkommen unbekannt.
Der politische Maßstab muss deshalb lauten, ob das Verhältnis zwischen gesellschaftlichem Nutzen der Resozialisierung und dem verbleibenden Risiko angemessen ausgestaltet ist.
Wo könnten Reformen ansetzen?
Der Fall Holt bringt mehrere unterschiedliche Reformansätze in die Diskussion, die nicht zwangsläufig dasselbe Problem lösen.
Und schließlich stellt sich die föderale Frage.
Strafvollzug ist Ländersache. Welche Anforderungen Gefangene bei Ausgängen erfüllen müssen und wie weit Lockerungen ausgestaltet werden, kann sich deshalb unterscheiden. Der BDK nimmt den Fall Holt zum Anlass, bundesweit stärker vereinheitlichte Mindeststandards zu fordern. Das ist eine politische Forderung des Verbandes, kein derzeit geltender bundesweiter Standard.
Der Fall Holt beweist eigetntlich: nichts
Das ist vermutlich die unbequemste Seite der Geschichte. Wer nur auf das Ergebnis schaut, kann leicht sagen: Holt ist geflohen, also hätte man ihm keinen Ausgang erlauben dürfen.
Doch Prognosen müssen mit den Informationen beurteilt werden, die vor einer Entscheidung vorhanden waren – nicht ausschließlich mit dem Wissen danach. 513 erfolgreiche Ausgänge sprechen für eine erhebliche vorherige Bewährung.
Gleichzeitig wirft der Fall legitime Fragen darüber auf, warum bei einem Mann mit Holts Vorgeschichte am Ende offenbar nicht mehr bekannt sein musste, wohin er während eines ganzen Tages ging – insbesondere weil sein früheres Verhalten bereits Versuche umfasste, sich staatlicher Strafverfolgung zu entziehen.
Welche Informationen bei der konkreten Lockerungsentscheidung über Holt tatsächlich ausgewertet wurden, ist öffentlich bislang nur teilweise bekannt. Deshalb lässt sich aus dem Fall keine belastbare Aussage ableiten, dass der offene Vollzug insgesamt zu großzügig oder die einzelne Prognose offensichtlich fehlerhaft gewesen sei.
Er macht aber seine Sollbruchstelle sichtbar: Das System muss irgendwann genau jenes Verhalten zulassen, das es im Ernstfall nicht vollständig kontrollieren kann.
Exkurs: Was wäre, wenn Hendrik Holt tatsächlich in Russland wäre?
Bislang ist nicht bestätigt, dass Holt sich in Russland befindet.
Nach seiner Flucht erschienen auf einem ihm zugerechneten Instagram-Account »Liebesgrüße aus Moskau«. Die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg erklärte Anfang September im Rechtsausschuss, die Behörden könnten nicht bestätigen, dass die Angaben zutreffen. Nach Darstellung seiner Anwältin habe Holt Deutschland verlassen und beabsichtige nicht zurückzukehren. Nach ihm wird international gefahndet; außerdem wurde ein Europäischer Haftbefehl erlassen.
Sollte er tatsächlich in Moskau sein, würde der Europäische Haftbefehl allein allerdings nicht genügen. Er ist ein Instrument der Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union. Russland müsste Holt aufgrund eines internationalen beziehungsweise förmlichen deutschen Auslieferungsersuchens festnehmen und über seine Übergabe entscheiden.
Überraschend ist: Dafür existiert grundsätzlich weiterhin eine völkerrechtliche Grundlage.
Obwohl Russland seit März 2022 kein Mitglied des Europarats mehr ist, führt der Europarat die Russische Föderation weiterhin als Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957. Das Übereinkommen kann auch für Nichtmitgliedstaaten gelten. Russland ratifizierte es 1999; der aktuelle Vertragsstatus vom September 2026 weist Russland weiterhin als Vertragspartei aus.
Für russische Staatsangehörige gilt ein besonderer Vorbehalt: Russland liefert eigene Bürger nach seiner Verfassung grundsätzlich nicht aus. Dieser Schutz beträfe Holt nur, wenn er russischer Staatsbürger wäre.
Russland hat sich allerdings weitere Ablehnungsmöglichkeiten vorbehalten, unter anderem wenn eine Auslieferung nach seiner Einschätzung Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen berührt. Für Auslieferungsverfahren ist auf russischer Seite die Generalstaatsanwaltschaft zuständig.
Rechtlich wäre eine Überstellung deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen.
Praktisch hängt sie aber von der Zusammenarbeit der russischen Behörden ab. Die deutsch-russischen Beziehungen befinden sich seit dem russischen Angriff auf die Ukraine in einer tiefen politischen Zäsur. Ein Anspruch Deutschlands darauf, dass Moskau einem Ersuchen tatsächlich stattgibt, folgt daraus nicht.
Und damit würde aus der Flucht aus einem Berliner Gefängnisausgang plötzlich ein internationales Rechtshilfeverfahren.
513-mal war Hendrik Holt abends wieder da.
Beim nächsten Mal könnte die Frage, ob er zurückkehrt, nicht mehr allein in Berlin entschieden werden.
Stefanie S. Klief