Der Supreme Court hatte Donald Trumps globale Zölle im Februar für rechtswidrig erklärt. Nur fünf Monate später steht die nahezu weltweite Zolluntergrenze erneut. Die US-Regierung stützt sie nun nicht mehr auf einen wirtschaftlichen Notstand, sondern auf den Vorwurf, wichtige Handelspartner gingen unzureichend gegen Produkte aus Zwangsarbeit vor.
Der alte Zoll endet – der neue beginnt
Australien spricht von ungerechtfertigten Zöllen, Neuseeland von einer äußerst enttäuschenden Entscheidung. Auch Japan, Südkorea und die Europäische Union weisen die Vorwürfe aus Washington zurück.
Auslöser sind neue US-Zölle gegen 60 Handelspartner. Seit Freitag gelten Aufschläge von zehn oder 12,5 Prozent auf einen Großteil der betroffenen Waren. Die US-Regierung begründet die Maßnahme damit, dass die Länder Einfuhren von Produkten aus Zwangsarbeit nicht ausreichend verbieten oder bestehende Verbote nicht wirksam durchsetzen.
Der Zeitpunkt ist kein Zufall.
Um 00.01 Uhr Washingtoner Zeit lief ein vorläufiger weltweiter Sonderzoll von zehn Prozent aus, den Präsident Donald Trump im Februar für höchstens 150 Tage verhängt hatte. Im selben Moment traten die neuen Zölle gegen die 60 Handelspartner in Kraft.
Für Unternehmen entsteht dadurch kaum eine Unterbrechung.
Die juristische Grundlage hat sich jedoch vollständig verändert.
Der Supreme Court hatte Trumps erste Konstruktion gestoppt
Am 20. Februar 2026 entschied der Supreme Court mit sechs zu drei Stimmen, dass der Präsident keine Zölle auf Grundlage des International Emergency Economic Powers Act verhängen darf.
Trump hatte das Notstandsgesetz genutzt, um weitreichende sogenannte reziproke Zölle gegen nahezu alle Handelspartner einzuführen. Der wirtschaftliche Notstand sollte unter anderem mit dem hohen amerikanischen Handelsdefizit begründet werden.
Das höchste US-Gericht stellte jedoch klar, dass das Gesetz dem Präsidenten keine Befugnis zur Erhebung von Zöllen verleiht. Die Entscheidung betraf nicht Zölle generell, sondern ihre Herleitung aus diesem Notstandsgesetz. Andere handelspolitische Vorschriften blieben ausdrücklich verfügbar.
Noch am Tag der Niederlage kündigte Trump an, auf andere rechtliche Möglichkeiten auszuweichen.
Zunächst nutzte er Section 122 des Trade Act von 1974. Die Vorschrift erlaubt einen zeitlich begrenzten Einfuhrzuschlag zur Reaktion auf erhebliche Probleme im internationalen Zahlungsverkehr. Auf dieser Grundlage trat am 24. Februar der vorläufige globale Aufschlag von zehn Prozent in Kraft.
Da diese Regelung nach 150 Tagen auslief, benötigte die Regierung eine dauerhaftere Konstruktion.
Diese hat sie nun gefunden.
Section 301 ersetzt den wirtschaftlichen Notstand
Die neuen Zölle beruhen auf Section 301 des Trade Act von 1974.
Die Vorschrift erlaubt handelspolitische Gegenmaßnahmen, wenn ausländische staatliche Praktiken als ungerechtfertigt, unangemessen oder diskriminierend eingestuft werden und den amerikanischen Handel belasten.
Anders als das von Trump zuvor genutzte Notstandsgesetz verlangt Section 301 ein geregeltes Verfahren. Die US-Handelsvertretung muss die beanstandete Praxis untersuchen, betroffene Regierungen konsultieren und Stellungnahmen ermöglichen.
Die US-Handelsvertretung eröffnete am 12. März 2026 entsprechende Untersuchungen gegen 60 Volkswirtschaften. Im April fanden erste öffentliche Anhörungen statt. Mehr als 45 Regierungen wurden konsultiert.
Am 2. Juni kam die Behörde zu dem Ergebnis, das unzureichende Vorgehen der untersuchten Länder gegen Einfuhren aus Zwangsarbeit belaste den amerikanischen Handel. Nach weiteren Stellungnahmen und Anhörungen vom 7. bis 9. Juli wurde die Maßnahme endgültig beschlossen. Insgesamt gingen nach Angaben der Behörde mehr als 2100 öffentliche Stellungnahmen ein.
Das Verfahren ist dadurch deutlich aufwendiger als eine Zollanordnung auf Grundlage eines erklärten Notstands.
Genau das könnte die neue Konstruktion rechtlich widerstandsfähiger machen.
Section 301 wurde bereits in früheren Handelskonflikten eingesetzt und hat gerichtliche Überprüfungen überstanden. Klagen gegen die neue, außergewöhnlich breite Anwendung sind dennoch möglich.
Zwangsarbeit wird zur handelspolitischen Begründung
Die US-Regierung argumentiert, amerikanische Unternehmen würden durch Waren benachteiligt, die unter Einsatz von Zwangsarbeit zu besonders niedrigen Kosten hergestellt werden.
Die Vereinigten Staaten verbieten nach eigenen Angaben seit fast einem Jahrhundert die Einfuhr entsprechender Produkte. Andere Länder müssten vergleichbare Verbote einführen und wirksam kontrollieren, erklärte der US-Handelsbeauftragte Jamieson Greer. Zwangsarbeit sei nicht nur eine Menschenrechtsverletzung, sondern ebenfalls eine wettbewerbsverzerrende Handelspraxis.
Die Zielsetzung lässt sich kaum bestreiten.
Nach Schätzungen der Europäischen Kommission befinden sich weltweit 27,6 Millionen Menschen in Zwangsarbeit. Die daraus entstehenden Produkte gelangen über komplexe Lieferketten auch auf große westliche Absatzmärkte.
Umstritten ist jedoch, ob pauschale Zölle auf nahezu sämtliche Waren eines Landes ein geeignetes Mittel sind.
Die Maßnahmen richten sich nicht gezielt gegen einzelne Hersteller, Branchen oder nachweislich belastete Lieferketten. Sie treffen grundsätzlich einen großen Teil der Einfuhren aus den jeweils untersuchten Volkswirtschaften.
Damit müssen auch Unternehmen höhere Zölle zahlen, gegen die kein konkreter Verdacht auf den Einsatz von Zwangsarbeit besteht.
Menschenrechtsorganisationen, Wirtschaftsverbände und Handelsexperten bezweifeln deshalb, dass pauschale Aufschläge Zwangsarbeit wirksam bekämpfen. Einige warnen sogar davor, dass höherer Preisdruck auf Lieferanten die Lage gefährdeter Beschäftigter verschlechtern könnte.
Kritiker vermuten ein rechtliches Vehikel
Australiens Handelsminister Don Farrell bezeichnete die Zölle als ungerechtfertigt und als Verstoß gegen das bestehende Freihandelsabkommen mit den USA.
Neuseelands Regierungschef Christopher Luxon erklärte, die amerikanische Untersuchung habe keine stichhaltigen Belege für die Vorwürfe gegen sein Land geliefert. Zölle erhöhten Kosten und sorgten für Unsicherheit bei Unternehmen.
Auch Japan betonte, seine Wirtschaft richte sich nach internationalen Regeln. Die Regierung kritisierte, dass das Land offenbar allein deshalb belastet werde, weil es bislang kein ausdrückliches Einfuhrverbot für Waren aus Zwangsarbeit eingeführt habe.
Daraus ergibt sich der zentrale Verdacht der Handelspartner:
Die Bekämpfung von Zwangsarbeit könnte nicht nur das politische Ziel, sondern zugleich das juristische Vehikel für Trumps nahezu weltweite Zolluntergrenze sein.
Die neue Maßnahme übernimmt wesentliche Eigenschaften des vom Supreme Court verworfenen Systems. Sie betrifft einen Großteil der amerikanischen Einfuhren, schafft Mindestzollsätze und erhöht den Druck auf ausländische Regierungen, Zugeständnisse gegenüber Washington zu machen.
Die Begründung ist nun jedoch enger an eine konkrete behauptete Handelspraxis gebunden.
Zehn Prozent für kooperierende Länder
Die Höhe der Zölle richtet sich danach, wie die US-Regierung das Vorgehen der jeweiligen Handelspartner gegen Zwangsarbeit bewertet.
Einen Aufschlag von zehn Prozent erhalten unter anderem Kanada, Mexiko, Großbritannien, Indien, Argentinien, Malaysia, Indonesien und Pakistan. Diese Länder verfügen nach Einschätzung Washingtons bereits über Verbote, haben entsprechende Zusagen gemacht oder teilweise wirksame Regelungen eingeführt.
Für die übrigen untersuchten Volkswirtschaften gilt grundsätzlich ein Satz von 12,5 Prozent. Dazu zählen unter anderem Australien, Neuseeland und China.
Bei der Europäischen Union und Taiwan wird der neue Aufschlag so berechnet, dass er gemeinsam mit dem regulären Meistbegünstigungszoll eine Belastung von zehn Prozent ergibt. Liegt der bisherige Zoll bereits bei mindestens zehn Prozent, wird kein zusätzlicher Section-301-Aufschlag erhoben.
Für Japan, Südkorea und die Schweiz gilt dasselbe Prinzip mit einer Grenze von 12,5 Prozent.
Die Zölle erfassen nach Angaben der US-Handelsvertretung Handelspartner, aus denen 99,4 Prozent der amerikanischen Importe stammen. Das bedeutet jedoch nicht, dass 99,4 Prozent aller Waren tatsächlich mit den neuen Aufschlägen belastet werden. Zahlreiche Produkte und Produktgruppen sind ausgenommen.
Für die EU entsteht zunächst kein neuer Schock
Die Europäische Kommission reagierte auffallend zurückhaltend.
Sie begrüßte, dass die neue Regelung die zuvor vereinbarten Zollgrenzen grundsätzlich respektiere. Die neuen Section-301-Zölle werden bei EU-Waren nicht einfach vollständig auf bereits bestehende reguläre Einfuhrzölle aufgeschlagen.
Zudem gelten erneut Ausnahmen unter anderem für Flugzeuge und Flugzeugteile, Generika, pharmazeutische Wirkstoffe, Kork und Diamanten.
Die Maßnahme ändert daher für viele europäische Exporteure kurzfristig weniger, als die Ankündigung neuer Zölle zunächst vermuten lässt.
Die Kommission hält zugleich an ihrer Kritik an der amerikanischen Begründung fest. Die EU hat bereits eine Verordnung zum Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit beschlossen. Sie trat Ende 2024 in Kraft und soll vom 14. Dezember 2027 an vollständig angewendet werden. Von diesem Zeitpunkt an dürfen entsprechende Waren weder auf dem europäischen Markt angeboten noch aus der EU exportiert werden.
Washington kann allerdings darauf verweisen, dass das umfassende europäische Verbot derzeit noch nicht praktisch greift.
Damit berührt der Konflikt einen realen Unterschied im Zeitplan – auch wenn die EU den Vorwurf zurückweist, sie unternehme grundsätzlich zu wenig gegen Zwangsarbeit.
Viele Ausnahmen begrenzen die unmittelbare Wirkung
Die neuen Zölle gelten nicht uneingeschränkt.
Ausgenommen sind unter anderem Waren, die bereits besonderen Sicherheitszöllen nach Section 232 unterliegen. Hinzu kommen Rohstoffe, die in den USA nicht ausreichend verfügbar sind, Produkte, deren Belastung größere wirtschaftliche Störungen auslösen könnte, sowie bestimmte Lebensmittel und andere schwer ersetzbare Einfuhren.
Die unmittelbare wirtschaftliche Wirkung dürfte deshalb geringer sein als bei Trumps ursprünglichen »Liberation Day«-Zöllen, die je nach Land Sätze von zehn bis 50 Prozent vorsahen.
Für viele Waren ersetzt der neue Aufschlag lediglich den ausgelaufenen vorläufigen Zoll von zehn Prozent. In diesen Fällen entsteht keine zusätzliche Belastung, sondern vor allem eine neue rechtliche Begründung.
Für Länder mit einem Satz von 12,5 Prozent erhöht sich die Belastung dagegen. Unternehmen müssen entscheiden, ob sie die höheren Kosten selbst tragen, an amerikanische Kunden weiterreichen oder ihre Lieferketten anpassen.
Aus einem Provisorium wird ein System
Die wirtschaftlich wichtigste Veränderung liegt daher weniger in der unmittelbaren Zollhöhe.
Der vorläufige Zehn-Prozent-Aufschlag war von Beginn an zeitlich begrenzt. Die neuen Section-301-Maßnahmen besitzen dagegen kein vergleichbar kurzes automatisches Ablaufdatum.
Trump gelingt damit, was nach dem Supreme-Court-Urteil zunächst fraglich erschien: Die Regierung erhält eine nahezu weltweite Zolluntergrenze aufrecht, ohne erneut auf dieselbe zurückgewiesene Notstandsbefugnis zurückzugreifen.
Das neue System ist komplizierter. Es benötigt Untersuchungen, formale Begründungen, Anhörungen und länderspezifische Entscheidungen.
Politisch bietet gerade diese Konstruktion jedoch zusätzliche Möglichkeiten.
Länder können niedrigere Zölle oder Ausnahmen erreichen, wenn sie amerikanische Forderungen erfüllen. Washington kann gleichzeitig behaupten, nicht pauschal protektionistisch zu handeln, sondern auf konkrete unfaire Handelspraktiken zu reagieren.
Section 301 wird so vom Instrument gegen einzelne Streitfälle zur Grundlage einer umfassenden Zollpolitik.
Weitere Untersuchungen könnten folgen
Die neue Maßnahme dürfte nicht das Ende der amerikanischen Zollpolitik sein.
Die Trump-Regierung untersucht bereits weitere angebliche Handelsverzerrungen, darunter industrielle Überkapazitäten, digitale Abgaben und staatliche Eingriffe in einzelne Märkte. Auch Deutschland geriet wegen der Preisbildung bei Arzneimitteln ins Visier einer Section-301-Untersuchung.
Das Vorgehen zeigt die künftige Strategie:
Statt einen einzigen globalen Zoll auf Grundlage eines wirtschaftlichen Notstands zu erheben, kann Washington verschiedene Untersuchungen eröffnen und daraus jeweils neue sektorale oder länderspezifische Maßnahmen ableiten.
Für Handelspartner wird das System dadurch schwerer vorhersehbar.
Selbst wenn eine einzelne Zollbegründung erfolgreich angefochten wird, bleiben andere Rechtsgrundlagen und Verfahren bestehen.
SK