Politik

Der Staat spart bei Kindern – und lässt Milliarden liegen

Warum Unterhaltsschulden verjähren, während der Vorschuss gekürzt werden soll

11 Min.

21.07.2026

Wenn ein Elternteil keinen oder zu wenig Kindesunterhalt zahlt, springt der Staat ein. Eigentlich soll er sich das Geld anschließend vom Zahlungspflichtigen zurückholen. Doch Jahr für Jahr bleiben Milliarden offen. Während die Bundesregierung nun Leistungen für ältere Jugendliche kürzen will, wächst der Verdacht, dass nicht alle Rückgriffsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

Der Vorschuss wird immer teurer

2024 zahlten Bund und Länder rund 3,2 Milliarden Euro Unterhaltsvorschuss. Etwa 855.700 Kinder und Jugendliche erhielten die Leistung. Ein Jahr zuvor hatten die Ausgaben noch rund 551 Millionen Euro niedriger gelegen.

Der Anstieg bedeutet allerdings nicht automatisch, dass plötzlich entsprechend mehr Eltern ihre Unterhaltspflichten verweigerten.

Zum Jahresbeginn 2024 wurden die Leistungssätze angehoben, um die erwartete Inflation und das Existenzminimum der Kinder zu berücksichtigen. Zudem stieg die Zahl der Leistungsberechtigten um rund 15.500 beziehungsweise 1,8 Prozent.

Seit 2017 wird Unterhaltsvorschuss grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag gezahlt. Zuvor endete der Anspruch spätestens mit zwölf Jahren und war auf sechs Jahre begrenzt. Die Erweiterung erhöhte dauerhaft die Zahl der Kinder, für die der Staat einspringt.

Bundesfamilienministerin Karin Prien will die Altersgrenze nun wieder auf 16 Jahre senken. Rund 80.000 bis mehr als 100.000 Jugendliche könnten je nach Berechnung betroffen sein. Die Bundesregierung verweist auf den starken Kostenanstieg und die angespannte Lage der kommunalen Haushalte.

Nur knapp 18 Prozent fließen zurück

2024 nahmen die Behörden rund 545 Millionen Euro von unterhaltspflichtigen Elternteilen ein. Das entsprach einer Rückgriffsquote von 17 Prozent. 2025 lag die Quote nach den jüngsten Bundesdaten bei rund 17,9 Prozent.

Die plakative Rechnung lautet deshalb: Mehr als vier von fünf ausgegebenen Euro kommen nicht zurück.

Ganz so einfach ist es jedoch nicht.

Die Rückgriffsquote vergleicht sämtliche Ausgaben eines Jahres mit sämtlichen Einnahmen aus Rückforderungen im selben Zeitraum. Die eingegangenen Beträge können sich auf Forderungen aus früheren Jahren beziehen. Umgekehrt werden Forderungen aus dem aktuellen Jahr möglicherweise erst später bezahlt.

Die Quote misst damit die finanzielle Entlastung der öffentlichen Haushalte. Sie zeigt nicht unmittelbar, bei wie vielen einzelnen Fällen die Verwaltung erfolgreich war. Sie sagt auch nicht, welcher Anteil der Ausgaben rechtlich überhaupt zurückgeholt werden konnte.

Nicht jeder säumige Elternteil kann zahlen

Unterhaltsvorschuss wird nicht nur gezahlt, wenn ein Elternteil bewusst jede Zahlung verweigert.

Der Staat springt auch ein, wenn der Unterhaltspflichtige nur einen Teil des Mindestunterhalts leisten kann. Die öffentliche Zahlung gleicht dann die Differenz aus. Das Bundesfamilienministerium spricht deshalb bei einem großen Teil der Fälle von Ausfallleistungen.

Ein Rückgriff ist nur möglich, wenn der andere Elternteil unterhaltspflichtig und finanziell leistungsfähig ist. Dafür muss Einkommen oberhalb des notwendigen Selbstbehalts vorhanden und auch vollstreckbar sein.

Wer Bürgergeld bezieht, nur wenig verdient, krank ist, im Gefängnis sitzt, verstorben oder dauerhaft unauffindbar ist, bietet der Behörde möglicherweise keine realistische Zugriffsmöglichkeit.

Allein daraus folgt: Eine Rückgriffsquote von 100 Prozent ist weder erreichbar noch das eigentliche Ziel des Gesetzes.

Unterhaltsvorschuss ist eben nicht in jedem Fall ein kurzfristiger Kredit an zahlungsunwillige Eltern. Er ist zugleich eine soziale Sicherung für Kinder, deren anderer Elternteil tatsächlich nicht ausreichend zahlen kann.

Aber die Unterschiede zwischen den Behörden sind zu groß

Die fehlende Leistungsfähigkeit erklärt jedoch nicht, warum Rückgriffsquoten regional so stark auseinanderliegen.

2025 erreichte Bayern nach einer Zusammenstellung kommunaler Daten rund 20,7 Prozent, Baden-Württemberg 20 Prozent und Brandenburg 19,3 Prozent. Hamburg kam dagegen lediglich auf etwa 11 Prozent, Bremen auf 11,8 Prozent und Berlin auf 14,9 Prozent.

Noch größer sind die Unterschiede zwischen einzelnen Jugendämtern.

Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz ermittelte bei den untersuchten Behörden Rückgriffsquoten zwischen 9,3 und 29,5 Prozent. Der Landesdurchschnitt lag bei 18,7 Prozent.

Sozialstruktur und Arbeitsmarkt spielen dabei eine wichtige Rolle. In einer wirtschaftlich starken Region mit hoher Beschäftigung gibt es mehr Einkommen, das gepfändet werden kann. Ballungsräume haben zugleich häufig mehr Fälle mit unklaren Wohnorten, grenzüberschreitenden Sachverhalten oder wechselnden Beschäftigungsverhältnissen.

Eine Differenz von mehr als 20 Prozentpunkten lässt sich aber kaum vollständig durch die Bevölkerung erklären.

Auch Organisation, Spezialisierung, Personalausstattung und Konsequenz der Bearbeitung wirken sich aus.

Forderungen verjähren durch Bearbeitungsfehler

Der rheinland-pfälzische Rechnungshof kam 2025 zu einem deutlichen Ergebnis: Die Möglichkeiten des Rückgriffs seien bei Weitem nicht ausgeschöpft worden.

Bei allen geprüften Stellen fanden die Kontrolleure Fälle, in denen Forderungen aufgrund von Mängeln in der Sachbearbeitung verjährten. Teilweise seien Unterhaltspflichtige nicht rechtzeitig zur Auskunft aufgefordert, Ansprüche nicht konsequent verfolgt oder notwendige Vollstreckungsschritte verspätet eingeleitet worden.

Verjährung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass der Schuldner plötzlich zahlungsfähig geworden wäre.

Sie bedeutet, dass eine möglicherweise berechtigte Forderung nicht mehr durchgesetzt werden kann, weil die Verwaltung die gesetzliche Frist verstreichen ließ.

Solche Fälle sind keine unvermeidbare Folge von Armut. Sie sind ein Verlust öffentlichen Geldes aufgrund mangelhafter Abläufe.

Bewilligung und Rückforderung konkurrieren um Personal

Die Unterhaltsvorschussstellen erfüllen zwei Aufgaben gleichzeitig.

Sie müssen Anträge von Alleinerziehenden prüfen und die Leistung möglichst schnell bewilligen. Zugleich sollen sie Einkommen und Vermögen des anderen Elternteils ermitteln, Unterhaltsansprüche berechnen, Auskünfte einholen, Titel beschaffen, Zahlungen überwachen und nötigenfalls vollstrecken.

Im Alltag hat die Auszahlung häufig Vorrang.

Das ist menschlich und sozialpolitisch nachvollziehbar. Ein Kind benötigt die Leistung unmittelbar. Eine Rückforderung kann scheinbar noch einige Wochen warten.

Genau aus diesen Wochen können jedoch Monate und Jahre werden. Wechseln Beschäftigte, bleiben Stellen unbesetzt oder wachsen die Fallzahlen, sammeln sich offene Vorgänge an. Die spätere Bearbeitung wird aufwendiger, weil Arbeitgeber, Wohnorte und Kontoverbindungen erneut ermittelt werden müssen.

Personalnot wirkt deshalb doppelt:

Sie verzögert den Rückgriff und macht ihn mit jeder Verzögerung schwieriger.

Mehr Personal kostet – kann aber Geld einbringen

Der Rückgriff ist kein einfacher automatisierter Mahnlauf.

Beschäftigte müssen wirtschaftliche Verhältnisse prüfen, mit Jobcentern, Finanzämtern, Rentenversicherung, Arbeitgebern und Gerichten kommunizieren und auf Veränderungen reagieren. Selbstständige Einkommen, Auslandsfälle oder bewusst verschleierte Vermögensverhältnisse können jahrelange Verfahren verursachen.

Zusätzliches qualifiziertes Personal kostet zunächst Geld. Es kann sich dennoch finanzieren, wenn dadurch mehr Forderungen gesichert und vollstreckt werden.

Wie groß dieser Effekt ist, hängt von den bearbeiteten Fällen ab. Eine Behörde kann auch mit perfekter Organisation nichts bei einem dauerhaft mittellosen Schuldner holen.

Anders sieht es aus, wenn zahlungsfähige Eltern nicht ermittelt werden, Auskunftsersuchen liegen bleiben oder vorhandene Titel nicht vollstreckt werden.

Die entscheidende Kennzahl wäre deshalb nicht allein die allgemeine Rückgriffsquote.

Sinnvoller wäre zusätzlich zu messen, wie hoch die Einnahmen in jenen Fällen sind, in denen ein Rückgriff rechtlich und wirtschaftlich tatsächlich möglich ist.

Die amtliche Statistik unterscheidet seit 2018 bereits zwischen Fällen ohne Anspruchsübergang, vollständig oder teilweise möglichen Rückgriffen, Rückgriffserfolgen und konkreten Bearbeitungsmaßnahmen. Seit 2020 werden außerdem Forderungsbestände und Ausfälle erfasst.

Die Datengrundlage für eine differenziertere Steuerung ist also vorhanden.

6,5 Milliarden Euro offene Forderungen

Bis Ende 2025 sollen sich offene Unterhaltsforderungen von rund 6,5 Milliarden Euro angesammelt haben. Innerhalb eines Jahres wurden zudem etwa 181 Millionen Euro erlassen oder unbefristet niedergeschlagen.

Auch diese Zahlen müssen vorsichtig gelesen werden.

Eine offene Forderung ist nicht automatisch werthaltig. Ein Teil kann gegen Menschen bestehen, die auf absehbare Zeit weder Einkommen noch pfändbares Vermögen besitzen. Solche Beträge stehen zwar in den Büchern, lassen sich wirtschaftlich aber kaum realisieren.

Eine Niederschlagung bedeutet zudem nicht zwingend einen endgültigen Verzicht. Behörden können Forderungen vorübergehend nicht weiterverfolgen, wenn Vollstreckungsmaßnahmen aktuell aussichtslos wären.

Trotzdem zeigt der Milliardenbestand, dass die öffentliche Hand ein erhebliches Forderungsmanagement betreiben müsste.

Je größer dieser Bestand wird, desto wichtiger werden Priorisierung und Automatisierung. Hochwahrscheinliche Fälle sollten nicht zwischen aussichtslosen Altforderungen verschwinden.

Zentralisierung kann helfen – aber nicht jedes Problem lösen

Die Länder organisieren den Rückgriff unterschiedlich.

In Bayern übernimmt beispielsweise das Landesamt für Finanzen Teile der gerichtlichen Vertretung, während die Jugendämter den übrigen Vollzug bearbeiten. Hamburg baut ein Zentralamt auf, um seine bisher besonders niedrige Rückholquote zu verbessern. In Nordfriesland sollen Jugendamt, Jobcenter und Wohngeldstelle durch räumliche Nähe und besseren Datenaustausch effizienter zusammenarbeiten.

Eine Zentralisierung kann Fachwissen bündeln und verhindern, dass jede kleine Kommune schwierige Vollstreckungs- oder Auslandsfälle selbst bearbeiten muss.

Sie birgt aber auch Risiken.

Werden Bewilligung und Rückgriff organisatorisch zu weit voneinander getrennt, können Informationen verloren gehen. Eine zentrale Stelle kennt möglicherweise die lokale Situation schlechter und ist auf vollständige Datenübermittlung angewiesen.

Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob eine Aufgabe zentral oder kommunal erledigt wird.

Entscheidend sind klare Zuständigkeiten, digitale Akten, verbindliche Fristen und automatisierte Hinweise, bevor Ansprüche verjähren.

Härtere Sanktionen treffen nicht immer das eigentliche Problem

Die Bundesregierung will den Druck auf zahlungsfähige Unterhaltsschuldner erhöhen. Im Gespräch sind strengere Auskunftspflichten, besserer Datenaustausch und ein Fahrverbot, das bereits im Verwaltungsverfahren verhängt werden könnte.

Bei Personen, die Einkommen verbergen oder sich jeder Kooperation verweigern, können Sanktionen sinnvoll sein.

Ein Führerscheinentzug ist jedoch ein zweischneidiges Instrument.

Benötigt der Unterhaltspflichtige das Auto für seine Arbeit, kann die Sanktion seine Erwerbsmöglichkeiten verschlechtern – und damit genau jene Zahlungsfähigkeit reduzieren, die hergestellt werden soll. Auch die Länder warnen deshalb vor Maßnahmen, die zwar Härte demonstrieren, aber die tatsächliche Rückzahlung erschweren könnten.

Sanktionen ersetzen außerdem keine funktionierende Verwaltung.

Ein scharfes Gesetz hilft wenig, wenn die zuständige Stelle den Fall nicht rechtzeitig prüft oder vorhandene Informationen nicht verarbeitet.

Der Vorschuss deckt nicht einmal den vollen Mindestunterhalt

Während über Milliardenkosten und Rückgriff gesprochen wird, gerät leicht aus dem Blick, dass der Unterhaltsvorschuss selbst niedriger ist als der reguläre Mindestunterhalt.

Bei einer Zahlung durch den unterhaltspflichtigen Elternteil wird grundsätzlich die Hälfte des Kindergelds angerechnet. Beim staatlichen Unterhaltsvorschuss wird dagegen das gesamte Kindergeld abgezogen.

Für ein älteres Kind kann dadurch eine monatliche Differenz von mehr als 100 Euro entstehen. Der betreuende Elternteil erhält also nicht dieselbe Summe, die bei ordnungsgemäßer Unterhaltszahlung zur Verfügung stünde.

Der Staat übernimmt damit keineswegs vollständig die ausgefallene private Zahlung. Er sichert lediglich einen reduzierten Mindestbetrag.

Eine Kürzung der Altersgrenze würde deshalb gerade Jugendliche aus Haushalten treffen, in denen ohnehin bereits weniger Geld ankommt, als ihnen bei vollständiger Unterhaltszahlung zustünde.

Sparen an einer Stelle kann andere Haushalte belasten

Fällt der Unterhaltsvorschuss für 16- und 17-Jährige weg, verschwindet ihr Bedarf nicht.

Ein Teil der betroffenen Familien könnte stärker auf Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder kommunale Hilfen angewiesen sein. Die Einsparung beim Unterhaltsvorschuss würde dann teilweise lediglich in ein anderes System verschoben.

Für Bund, Länder und Kommunen kann das unterschiedlich wirken, weil sie die jeweiligen Leistungen in verschiedenen Anteilen finanzieren.

Die geplante Kürzung ist deshalb nicht automatisch eine gesamtstaatliche Einsparung. Sie kann auch eine Lastenverschiebung zwischen Ministerien, Sozialkassen und Verwaltungsebenen sein. Eine seriöse Gesetzesfolgenabschätzung müsste diese Wechselwirkungen einbeziehen.

 

SK

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