Zehn Tarifverträge gekündigt, Arbeitszeit und Urlaub betroffen, Warnstreiks möglich: Der Konflikt bei Volkswagen klingt zunächst so, als würden zum Jahreswechsel große Teile der bisherigen Arbeitsbedingungen außer Kraft gesetzt. Tatsächlich ist das deutsche Tarifrecht anders konstruiert. Ein gekündigter Tarifvertrag verschwindet nicht einfach. Viele seiner Regeln wirken zunächst weiter, während Arbeitgeber und Gewerkschaft über neue Bedingungen verhandeln. Gerade deshalb ist die Kündigung weniger das Ende eines Vertrages als der Beginn einer neuen Verhandlungsrunde.
Volkswagen kündigt nicht einen, sondern zehn Tarifverträge
Die Besonderheit bei Volkswagen beginnt schon mit der Struktur.
Anders als viele Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie unterliegt die Volkswagen AG nicht einfach einem regionalen Flächentarifvertrag. Sie besitzt einen eigenen Haustarif, der für weit mehr als 100.000 Beschäftigte an den deutschen Standorten der Volkswagen AG gilt. Audi und Porsche gehören beispielsweise nicht dazu.
Dieser Haustarif besteht wiederum nicht aus einem einzigen Dokument. Er setzt sich aus verschiedenen Tarifverträgen zusammen, die unterschiedliche Bereiche des Arbeitslebens regeln.
Nach Angaben der IG Metall hat Volkswagen jetzt zehn davon zum 31. Dezember 2026 gekündigt. Dazu gehören der Entgelttarifvertrag, der Manteltarifvertrag, Regelungen zur Eingruppierung, tarifliche Zulagen und Zusatzvergütungen sowie Verträge über besondere Arbeitszeiten und Tarif-Plus-Beschäftigte. Auch Teile des Ausbildungstarifvertrags sind betroffen.
Damit geht Volkswagen ungewöhnlich weit. Bei normalen Tarifrunden wird häufig vor allem der Entgelttarifvertrag gekündigt, damit anschließend über neue Löhne und Gehälter verhandelt werden kann. Diesmal stellt das Unternehmen wesentlich größere Teile des tariflichen Gefüges zur Diskussion.
Der Manteltarifvertrag regelt viel mehr als Lohn
Besondere Aufmerksamkeit erhält deshalb der Manteltarifvertrag.
Während ein Entgelttarifvertrag vor allem bestimmt, wie hoch Löhne und Gehälter sind, regelt ein Manteltarifvertrag grundlegende Arbeitsbedingungen. Bei Volkswagen gehören dazu unter anderem Arbeitszeiten, Urlaub und verschiedene Schutzrechte.
Dort ist beispielsweise die tarifliche Urlaubszeit von 30 Tagen geregelt. Auch Schutzbestimmungen für ältere Beschäftigte oder Menschen, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, finden sich in diesem Regelwerk.
Für die Beschäftigten geht es deshalb nicht nur um die nächste Lohnerhöhung. Es geht um Regeln, die über Jahrzehnte zum festen Bestandteil ihrer Arbeitsverhältnisse geworden sind.
Eine Kündigung bedeutet noch keine Abschaffung
Hier entsteht häufig ein Missverständnis.
Wenn ein Arbeitgeber einen Tarifvertrag kündigt, darf er die darin enthaltenen Arbeitsbedingungen nicht automatisch am nächsten Tag streichen.
§ 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes sieht grundsätzlich eine sogenannte Nachwirkung vor. Danach gelten die Rechtsnormen eines ausgelaufenen Tarifvertrags zunächst weiter, bis sie durch eine andere Regelung ersetzt werden.
Das verhindert einen rechtsfreien Zustand.
Bei Volkswagen bedeutet das konkret: Auch wenn die gekündigten Verträge am 31. Dezember auslaufen, ändern sich die tariflichen Bedingungen für die Beschäftigten zunächst nicht automatisch.
Volkswagen selbst weist ausdrücklich auf diese gesetzliche Nachwirkung hin.
Ein Mitarbeiter verliert also nicht am Neujahrsmorgen plötzlich Urlaubstage, nur weil der Manteltarifvertrag am Tag zuvor ausgelaufen ist.
Warum kündigt man einen Vertrag dann überhaupt?
Weil ohne Kündigung viele Regelungen gar nicht neu verhandelt werden könnten.
Tarifverträge sind verbindliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeberverband und Gewerkschaft. Solange sie gelten, können die Parteien die darin festgelegten Bedingungen nicht einfach einseitig verändern.
Will ein Unternehmen beispielsweise längere Arbeitszeiten, andere Zuschläge oder niedrigere Zusatzleistungen erreichen, muss es dafür einen neuen Tarifabschluss durchsetzen.
Die Kündigung öffnet deshalb den Verhandlungsraum.
Volkswagen sagt genau das ausdrücklich: Verschiedene Bestimmungen müssten angesichts des Kostendrucks angepasst werden. Der Konzern verweist auf strukturelle Veränderungen der Autoindustrie, Handelsbarrieren und insbesondere auf den wachsenden Preis- und Wettbewerbsdruck chinesischer Hersteller.
Welche konkreten Änderungen Volkswagen verlangt, ist bislang allerdings noch nicht vollständig bekannt.
Auch die 40-Stunden-Woche steht bislang nicht auf dem Forderungszettel
Diskutiert wird beispielsweise bereits über längere Arbeitszeiten.
Für die tariflich Beschäftigten der Volkswagen AG gilt grundsätzlich die 35-Stunden-Woche. Aus Konzernkreisen wurde zuletzt bekannt, dass längere Arbeitszeiten ohne entsprechenden Lohnausgleich als eine Möglichkeit zur Senkung der Arbeitskosten betrachtet werden.
Eine offizielle Forderung nach einer 40-Stunden-Woche liegt derzeit jedoch nicht vor.
Gerade hier zeigt sich der Unterschied zwischen einer Tarifkündigung und einem neuen Tarifvertrag: Die Kündigung schafft die Möglichkeit, über solche Themen zu verhandeln. Sie entscheidet aber noch nicht über das Ergebnis.
Ob am Ende tatsächlich länger gearbeitet wird, hängt vom kommenden Tarifkonflikt ab.
Auch Sonderzahlungen können erheblich sein
Tarifverträge enthalten zudem Leistungen, die auf den ersten Blick weniger bekannt sind als Grundgehalt oder Urlaub, für einzelne Beschäftigte aber finanziell erheblich sein können.
Ein Beispiel bei Volkswagen ist die tarifliche Zusatzvergütung T-ZUV. Beschäftigte können dabei unter bestimmten Voraussetzungen zwischen sechs zusätzlichen freien Tagen oder einer Zahlung in Höhe von 27,5 Prozent eines Monatseinkommens wählen.
Auch tarifliche Zulagen und die Bedingungen für Beschäftigte in Spezialisten- und Führungsfunktionen stehen nun zur Neuverhandlung.
Genau deshalb warnt die IG Metall davor, dass die Beschäftigten bei einem Erfolg der Unternehmensforderungen finanzielle Einbußen hinnehmen könnten.
Wie hoch diese tatsächlich wären, lässt sich derzeit jedoch nicht beziffern. Dafür müsste zunächst bekannt sein, welche Regelungen Volkswagen konkret verändern will und worauf sich beide Seiten schließlich einigen.
Ein anderer wichtiger Tarifvertrag bleibt unangetastet
Trotz des großen Umfangs gibt es eine entscheidende Ausnahme.
Die Ende 2024 vereinbarte Beschäftigungssicherung wurde nicht gekündigt.
Damals hatten Volkswagen, IG Metall und Betriebsrat nach einem wochenlangen Konflikt den Zukunftstarifvertrag »Zukunft Volkswagen« vereinbart. Betriebsbedingte Kündigungen sind danach bis Ende 2030 ausgeschlossen.
Diese Regelung bleibt bestehen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Volkswagen bis dahin keine Stellen abbaut. Bereits 2024 wurde vereinbart, die Zahl der Arbeitsplätze an den deutschen Standorten bis 2030 sozialverträglich um mehr als 35.000 zu reduzieren.
Der Abbau soll unter anderem über Altersteilzeit, natürliche Fluktuation, Abfindungen und andere freiwillige Instrumente erfolgen.
Beschäftigungssicherung bedeutet hier also nicht, dass jeder heutige Arbeitsplatz erhalten bleibt. Sie bedeutet vor allem, dass der Personalabbau nicht über betriebsbedingte Kündigungen erfolgen soll.
Die Beschäftigten haben schon einmal Milliarden beigetragen
Dass die neue Tarifrunde derart konfliktgeladen beginnt, hängt auch mit dem Abschluss von 2024 zusammen.
Damals akzeptierte die Arbeitnehmerseite erhebliche Einschnitte. Vereinbarte Entgelterhöhungen wurden nicht unmittelbar ausgezahlt, die Ergebnisbeteiligung wurde zeitweise ausgesetzt beziehungsweise reduziert und weitere Vergütungsbestandteile verändert.
Volkswagen bezifferte die daraus entstehende dauerhafte Entlastung bei den Arbeitskosten auf rund 1,5 Milliarden Euro pro Jahr.
Zusammen mit Produktions-, Struktur- und Entwicklungskostenmaßnahmen sollten mittelfristig mehr als vier Milliarden Euro jährlich eingespart werden. Gleichzeitig wurde die technische Produktionskapazität der deutschen Werke um 734.000 Fahrzeuge reduziert.
Im Gegenzug wurden Investitionen, Standortperspektiven und die Beschäftigungssicherung vereinbart.
Genau dieses Paket steht nun erneut im Zentrum des Konflikts. Beide Seiten haben eine im Vertrag vorgesehene Revisionsklausel gezogen, weil sie die wirtschaftliche Entwicklung seit dem Abschluss unterschiedlich beurteilen.
Volkswagen sieht erheblich verschärfte Marktbedingungen und hält weitere Kostensenkungen für erforderlich. IG Metall und Betriebsrat argumentieren dagegen, die Beschäftigten hätten ihren Teil des Kompromisses bereits geleistet und erwarten nun die zugesagten Investitionen.
Tarifverträge sind ein Tauschgeschäft
Damit zeigt Volkswagen ziemlich anschaulich, was Tarifpolitik wirtschaftlich eigentlich bedeutet.
Ein Tarifabschluss besteht häufig nicht einfach aus der Frage, ob Beschäftigte drei oder fünf Prozent mehr Gehalt erhalten.
Unternehmen tauschen Planungssicherheit gegen Zugeständnisse. Beschäftigte verzichten beispielsweise auf Entgeltbestandteile oder akzeptieren flexiblere Strukturen und erhalten dafür Beschäftigungssicherung, Investitionszusagen oder andere Schutzrechte.
Solche Pakete können über Jahre wirken.
Deshalb ist es wirtschaftlich so brisant, wenn sich während ihrer Laufzeit die Rahmenbedingungen verändern. Das Unternehmen möchte reagieren können, während die Arbeitnehmerseite darauf pocht, dass einmal vereinbarte Gegenleistungen weiterhin gelten.
Tarifverhandlungen sind damit immer auch Verhandlungen darüber, wer wirtschaftliche Risiken trägt.
Warum Volkswagen überhaupt einen eigenen Haustarif hat
Der Fall erklärt zugleich den Unterschied zwischen Haus- und Flächentarifverträgen.
Ein Flächentarifvertrag wird zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband für eine ganze Branche oder Region ausgehandelt. In der Metall- und Elektroindustrie gelten solche Verträge für Millionen Beschäftigte und zahlreiche Unternehmen.
Ein Haustarifvertrag wird dagegen unmittelbar zwischen einer Gewerkschaft und einem einzelnen Unternehmen geschlossen.
Das ermöglicht Lösungen, die sehr genau auf einen Konzern zugeschnitten sind.
Volkswagen besitzt traditionell ein besonders umfangreiches eigenes Tarifwerk. Seine Entgelte orientieren sich zwar eng an der Metall- und Elektroindustrie, viele Bedingungen wurden aber speziell für den Konzern entwickelt.
Das verschafft beiden Seiten Gestaltungsspielraum. Gleichzeitig bedeutet es, dass ein Konflikt nicht durch einen bereits erzielten Branchenabschluss automatisch gelöst wird.
Und wann darf gestreikt werden?
Auch hier spielt der Tarifvertrag eine entscheidende Rolle.
Solange für ein Thema Friedenspflicht besteht, darf die Gewerkschaft darüber grundsätzlich keinen Arbeitskampf führen. Diese Friedenspflicht verhindert, dass während der Laufzeit eines Tarifvertrages für eine Änderung genau dieser tariflich geregelten Materie gestreikt wird.
Bei Volkswagen endet sie zum Jahreswechsel.
Ab dem 1. Januar 2027 sind damit grundsätzlich Warnstreiks im Rahmen der neuen Tarifrunde möglich.
Die IG Metall hat bereits fünf Prozent mehr Entgelt bei einer Laufzeit von zwölf Monaten gefordert. Hinzukommen soll eine soziale Komponente zugunsten niedrigerer Entgeltgruppen.
Volkswagen weist diese Forderung angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage zurück und verlangt stattdessen weitere Kostensenkungen.
Die Ausgangspositionen liegen damit ungewöhnlich weit auseinander.
Weitere Gespräche sollen in der zweiten Oktoberhälfte stattfinden.
Nachwirkung macht aus der Kündigung einen Verhandlungskampf
Genau darin liegt der Sinn der gesetzlichen Nachwirkung.
Ohne sie könnte eine Tarifpartei erheblichen Druck erzeugen, indem sie einen Vertrag beendet und sämtliche darin enthaltenen Rechte unmittelbar verschwinden lässt.
Stattdessen bleibt der bisherige Zustand zunächst bestehen.
Das gibt beiden Seiten Zeit, eine neue Vereinbarung auszuhandeln.
Die Machtverhältnisse ändern sich trotzdem. Nach Ablauf des Tarifvertrages kann die Gewerkschaft Arbeitskampfmaßnahmen einsetzen. Das Unternehmen wiederum kann versuchen, Leistungen dauerhaft neu zu ordnen oder niedrigere Kosten durchzusetzen.
Deshalb ist der 31. Dezember bei Volkswagen weniger eine Klippe als eine Startlinie.
Der VW-Fall zeigt, wie viel Wirtschaft in einem Tarifvertrag steckt
Tarifverträge erscheinen häufig als arbeitsrechtliches Spezialthema.
Tatsächlich greifen sie tief in die Unternehmensökonomie ein.
Sie bestimmen Arbeitskosten und Arbeitszeiten, beeinflussen Personalplanung, Ausbildung, Investitionen und Produktivität und können gleichzeitig jahrelange Planungssicherheit schaffen.
Bei Volkswagen wird diese Funktion besonders sichtbar.
Der Konzern versucht, seine Kostenstruktur an einen veränderten Automarkt anzupassen. Die Arbeitnehmerseite will verhindern, dass die Anpassung erneut vor allem über die Beschäftigten erfolgt.
Mit der Kündigung von zehn Tarifverträgen ist dieser Konflikt noch nicht entschieden. Er ist jetzt erst verhandelbar geworden.
Und deshalb verschwinden am 1. Januar weder automatisch 30 Urlaubstage noch sämtliche Zulagen oder die 35-Stunden-Woche.
Was nach der Kündigung tatsächlich bleibt, verändert oder abgeschafft wird, entscheidet sich erst am Verhandlungstisch – und möglicherweise davor auf den Werkstoren.
Stefanie S. Klief