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Das Erbe vor Gericht

Karlsruhe überprüft an zwei Tagen die Erbschaftsteuer – von Bayerns Sonderweg bis zu den Privilegien der Firmenerben

10 Min.

12.10.2026

Wem gehört die Erbschaftsteuer – dem Bund oder den Ländern? Und warum können Unternehmenserben unter bestimmten Bedingungen Millionenvermögen steuerfrei übernehmen, während für Privatvermögen andere Regeln gelten? Das Bundesverfassungsgericht befasst sich am 12. und 13. Oktober in zwei unterschiedlichen Verfahren mit grundlegenden Fragen des deutschen Erbschaftsteuerrechts. Für Unternehmen, Immobilienbesitzer und künftige Erben könnten die Entscheidungen weitreichende Folgen haben. Noch steht allerdings nicht fest, wann Karlsruhe seine Urteile verkündet.

Zwei Verhandlungen, eine umstrittene Steuer

Die Erbschaftsteuer steht erneut vor dem Bundesverfassungsgericht. Gleich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen verhandelt der Erste Senat über Regelungen, die seit Jahren Gegenstand politischer und juristischer Auseinandersetzungen sind.

Den Anfang macht am Montag eine Klage der Bayerischen Staatsregierung. Der Freistaat hält wesentliche Teile des bundesweit geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig.

Am Dienstag folgt eine Verfassungsbeschwerde, die eine andere Frage aufwirft: Werden Erben von Privatvermögen gegenüber Unternehmenserben ungerechtfertigt benachteiligt?

Beide Verfahren betreffen dieselbe Steuer, setzen jedoch an unterschiedlichen Stellen an. Während Bayern die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und die Ausgestaltung von Freibeträgen und Steuersätzen infrage stellt, geht es im zweiten Verfahren um die steuerliche Gleichbehandlung verschiedener Vermögensarten.

Die Entscheidungen könnten damit unterschiedliche Änderungen des Erbschaftsteuerrechts erforderlich machen. Eine unmittelbare Neuregelung steht allerdings noch nicht bevor. Zunächst finden die mündlichen Verhandlungen statt.

Bayern will selbst über die Erbschaftsteuer entscheiden

Im ersten Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 BvF 1/23 greift die Bayerische Staatsregierung mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes an.

Ihr wesentliches Argument: Das Aufkommen der Erbschaftsteuer steht vollständig den Bundesländern zu. Deshalb müsse der Bund begründen können, weshalb eine einheitliche gesetzliche Regelung für ganz Deutschland erforderlich sei.

Bayern bestreitet, dass die entsprechenden Voraussetzungen des Grundgesetzes erfüllt sind.

Artikel 105 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes regelt, unter welchen Bedingungen der Bund auch für Steuern gesetzgeberisch tätig werden darf, deren Einnahmen ihm selbst nicht zustehen.

Der Freistaat möchte den Ländern größere Spielräume eröffnen. Sie könnten dann beispielsweise Freibeträge oder Steuersätze selbst festlegen.

Ministerpräsident Markus Söder hat daraus kein Geheimnis gemacht. Er strebt eine Regionalisierung an und will die Steuerbelastung in Bayern senken.

Kritiker warnen dagegen vor einem Steuerwettbewerb zwischen den Bundesländern. Finanzstarke Länder könnten sich niedrigere Sätze leisten, während wirtschaftlich schwächere Regionen bei unverändertem Finanzbedarf unter Druck gerieten.

Damit steht nicht nur die Belastung einzelner Erben zur Diskussion, sondern auch die Frage, ob die Besteuerung übertragener Vermögen künftig vom Wohn- oder Unternehmensstandort beeinflusst werden sollte.

Das Problem mit den Immobilienpreisen

Ein weiterer Streitpunkt sind die persönlichen Steuerfreibeträge.

Ehegatten können derzeit grundsätzlich 500.000 Euro steuerfrei erben, Kinder jeweils 400.000 Euro. Für Enkel und andere Verwandtschaftsverhältnisse gelten abweichende Beträge.

Diese Freibeträge sind seit 2009 unverändert geblieben. Gleichzeitig haben sich die Immobilienpreise vielerorts erheblich erhöht.

Bayern argumentiert, dass dadurch immer mehr Familien von einer Steuerbelastung betroffen sein könnten, obwohl sie kein entsprechend hohes frei verfügbares Vermögen besitzen.

Besonders problematisch könne dies beim Übergang einer Immobilie sein. Deren steuerlicher Wert ist gestiegen, ohne dass die Erben deshalb über zusätzliches Geld zur Begleichung der Steuer verfügen.

Allerdings kennt das Gesetz bereits eine bedeutende Ausnahme: Das selbst genutzte Familienheim kann bei einer Vererbung an Ehegatten oder Kinder unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Bei Kindern gilt unter anderem eine Wohnflächengrenze von 200 Quadratmetern. Hinzu kommen Anforderungen an die eigene Nutzung und deren Dauer.

Die Behauptung, Erben müssten wegen gestiegener Immobilienpreise zwangsläufig ihr Elternhaus verkaufen, lässt sich deshalb nicht verallgemeinern.

Die rechtliche Kernfrage bleibt dennoch bestehen: Muss der Gesetzgeber bundesweit gleiche Freibeträge vorsehen, obwohl sich Vermögenswerte und Lebenshaltungskosten regional deutlich unterscheiden?

Am Dienstag geht es um die Firmenerben

Die zweite Verhandlung betrifft eine andere Grundsatzfrage.

Im Verfahren 1 BvR 804/22 hat ein Mann Verfassungsbeschwerde eingelegt, der von seiner Tante Privatvermögen geerbt hat. Zum Nachlass gehörten unter anderem Grundstücke und ein Wertpapierdepot.

Auf seinen Erwerb wurde Erbschaftsteuer festgesetzt. Die besonderen Vergünstigungen für Betriebsvermögen konnte er nicht in Anspruch nehmen.

Der Kläger sieht darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Denn wer ein Unternehmen oder bestimmte Unternehmensanteile übernimmt, kann unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen einen erheblichen Teil des übertragenen Vermögens von der Erbschaftsteuer ausnehmen.

Für sonstiges Privatvermögen gibt es keine vergleichbare allgemeine Verschonung.

Damit berührt das Verfahren den Gleichheitssatz des Grundgesetzes: Darf der Staat Erben unterschiedlich behandeln, weil sich die Art ihres geerbten Vermögens unterscheidet?

Eine steuerliche Differenzierung ist nicht von vornherein unzulässig. Sie benötigt jedoch eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung.

Warum Unternehmenserben bevorzugt werden

Hinter den Vergünstigungen steht ein wirtschaftspolitisches Ziel.

Unternehmen bestehen häufig nicht überwiegend aus frei verfügbaren Geldmitteln. Ein großer Teil ihres Wertes steckt in Maschinen, Gebäuden, Patenten, Beteiligungen oder anderen betrieblichen Vermögensgegenständen.

Müssten Nachfolger eine hohe Erbschaftsteuer unmittelbar begleichen, könnte dies ihre finanziellen Möglichkeiten erheblich belasten. Im ungünstigen Fall müssten Vermögenswerte veräußert oder zusätzliche Kredite aufgenommen werden. Das könnte Investitionen erschweren oder den Fortbestand eines Betriebs gefährden.

Um solche Folgen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu schützen, ermöglicht das Erbschaftsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Verschonung von 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens.

Bei strengeren Anforderungen ist auch eine vollständige Steuerbefreiung möglich.

Dafür müssen unter anderem bestimmte Behaltensfristen und, abhängig von der Betriebsgröße, Lohnsummenvorgaben eingehalten werden. Die üblichen Fristen betragen fünf beziehungsweise sieben Jahre.

Die Vergünstigungen sind also nicht bedingungslos. Sie sollen an die Fortführung des Unternehmens und die Sicherung von Beschäftigung anknüpfen.

Kritiker bezweifeln allerdings, dass die bestehenden Regeln die Begünstigung in jedem Fall auf wirtschaftlich notwendige Entlastungen begrenzen.

Die besondere Regel für Millionenvermögen

Besonders umstritten ist die Behandlung großer Unternehmensübertragungen.

Ab einem begünstigten Vermögenswert von mehr als 26 Millionen Euro greifen spezielle Regelungen. Eine davon ist die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a des Erbschaftsteuergesetzes.

Dabei kann ein Erbe oder Beschenkter beantragen, dass ihm die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer ganz oder teilweise erlassen wird, soweit er nachweist, dass er sie nicht aus dem gesetzlich definierten verfügbaren Vermögen bezahlen kann.

In diese Prüfung fließt auch ein Teil des bereits vorhandenen oder zusätzlich übertragenen nicht begünstigten Vermögens ein. Das Unternehmen selbst soll nicht allein deshalb verkauft werden müssen, um die Steuer zu begleichen.

Im Ergebnis kann deshalb auch beim Übergang eines sehr großen Unternehmensvermögens die Steuer vollständig entfallen.

Die wirtschaftliche Logik dahinter ist der Schutz der Unternehmenssubstanz. Der rechtliche Konflikt entsteht dadurch, dass Erben gleich hoher Privatvermögen eine entsprechende Verschonungsbedarfsprüfung grundsätzlich nicht beanspruchen können.

Ob diese Ungleichbehandlung in der derzeitigen Ausgestaltung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, gehört zu den Fragen des zweiten Karlsruher Verfahrens.

Milliardenbeträge stehen im Raum

Die finanzielle Dimension der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist erheblich.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes setzten die Finanzverwaltungen für 2025 insgesamt 21,4 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer fest. Das waren 60,8 Prozent mehr als im Vorjahr und ein neuer Höchststand.

Davon entfielen 13,3 Milliarden Euro auf Erbschaften und 8,1 Milliarden Euro auf Schenkungen.

Der starke Anstieg hing insbesondere mit großen Vermögensübertragungen zusammen. Bei Erwerben von mindestens 20 Millionen Euro erhöhte sich die festgesetzte Steuer gegenüber dem Vorjahr um 146,8 Prozent.

Gleichzeitig wurden im Jahr 2025 im Rahmen der besonderen Verschonungsbedarfsprüfung Steuern von 3,7 Milliarden Euro erlassen.

Diese Zahl bezeichnet tatsächlich gewährte Steuererlasse nach der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift. Sie ist nicht mit sämtlichen Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen gleichzusetzen.

Auch können die Erlasse andere Veranlagungszeiträume betreffen als die im selben Jahr festgesetzten Steuern. Die Beträge dürfen daher nicht einfach gegeneinander aufgerechnet werden.

Die Statistik verdeutlicht dennoch, dass die umstrittenen Regelungen nicht nur einzelne Nachlässe betreffen. Ihre Ausgestaltung hat erhebliche fiskalische Bedeutung.

Karlsruhe hat schon einmal Grenzen gezogen

Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich nicht zum ersten Mal mit der Bevorzugung von Betriebsvermögen.

Bereits 2014 erklärten die Richter wesentliche Teile der damaligen Regelungen für verfassungswidrig.

Das Gericht erkannte grundsätzlich an, dass der Gesetzgeber kleinere und mittelständische Unternehmen zum Schutz ihrer Fortführung und ihrer Arbeitsplätze steuerlich begünstigen darf.

Es beanstandete jedoch, dass auch sehr große Vermögen ohne ausreichende Prüfung weitreichend verschont werden konnten.

Daraufhin reformierte der Gesetzgeber 2016 die entsprechenden Vorschriften und führte zusätzliche Regeln für große Unternehmensübertragungen ein.

Nun muss Karlsruhe erneut prüfen, ob die gegenwärtige Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

Das Verfahren bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Steuerbefreiungen für Unternehmen zwangsläufig abgeschafft werden müssen. Auch eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers ließe dem Gesetzgeber grundsätzlich Gestaltungsspielräume, soweit das Gericht solche eröffnet.

Politischer Streit um die Verteilung großer Vermögen

Die Verfahren fallen in eine Zeit, in der die Erbschaftsteuer ohnehin zu den umstrittenen Themen innerhalb der Bundesregierung gehört.

Die SPD fordert seit Längerem eine stärkere Belastung großer Vermögensübertragungen und eine Verringerung bestimmter steuerlicher Privilegien.

Die Union betont dagegen die Risiken zusätzlicher Belastungen für familiengeführte Unternehmen und möchte die anstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abwarten.

Die Konfliktlinien verlaufen dabei nicht ausschließlich zwischen höheren oder niedrigeren Steuersätzen.

Es geht auch darum, wie Unternehmen bei einer Nachfolge geschützt werden können, ohne die steuerliche Gleichbehandlung verschiedener Vermögensarten unangemessen einzuschränken.

Ebenso stellt sich die Frage, ob regionale Unterschiede bei Immobilienwerten bundesweit einheitliche Freibeträge rechtfertigen oder gerade gegen sie sprechen.

Beide Karlsruher Verfahren könnten den Gesetzgeber deshalb mit unterschiedlichen Reformaufträgen konfrontieren.

Die Entscheidung fällt nicht diese Woche

Am Montag und Dienstag werden in Karlsruhe zunächst die rechtlichen Argumente erörtert. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschriften ist mit den mündlichen Verhandlungen noch nicht verbunden.

Mit Urteilen wird erst zu einem späteren Zeitpunkt gerechnet.

Bis dahin bleiben die geltenden gesetzlichen Regelungen maßgeblich.

Die beiden Verfahren machen jedoch deutlich, dass die Erbschaftsteuer vor einem neuen Wendepunkt stehen könnte.

Bayern stellt die bundesweit einheitliche Ausgestaltung infrage. Ein privater Erbe bezweifelt die Rechtmäßigkeit besonderer Vorteile für Unternehmensnachfolger.

Hinter beiden Beschwerden steht letztlich dieselbe Grundsatzfrage: Nach welchen Maßstäben darf der Staat Vermögen besteuern, das nicht durch eigene Erwerbsarbeit, sondern durch Erbschaft oder Schenkung auf einen neuen Eigentümer übergeht?

Karlsruhe wird darüber nicht politisch entscheiden, sondern verfassungsrechtliche Grenzen bestimmen. Wie eine mögliche Reform anschließend aussieht, wäre Aufgabe des Gesetzgebers.

Stefanie S. Klief

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