Millionen Menschen pflegen ihre Angehörigen zu Hause und stellen dafür oft das eigene Berufsleben zurück. Nach den neuen Rentenüberlegungen der Union könnten ausgerechnet diese Pflegezeiten künftig bei der abschlagsfreien Altersrente weniger zählen.
45 Jahre Versicherungszeit und dann abschlagsfrei in Rente: An dieser Regelung könnte die schwarz-rote Koalition formal festhalten. Doch nach einem neuen Vorschlag aus der Union sollen ausgerechnet Kindererziehungs- und Pflegezeiten künftig weniger oder gar nicht mehr für die erforderlichen Versicherungsjahre zählen. Damit würde sich für viele Beschäftigte die Voraussetzung für einen früheren Ruhestand erheblich verändern. Der Streit berührt eine grundsätzliche Frage: Welche Lebensleistung erkennt das Rentensystem an?
Union sucht neuen Ausweg aus dem Rentenstreit
Im Streit über die sogenannte Rente mit 63 zeichnet sich eine weitere mögliche Kompromisslinie ab. Nach Informationen der Bild-Zeitung wird innerhalb der CDU/CSU-Bundestagsfraktion diskutiert, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte offiziell beizubehalten, ihre Zugangsvoraussetzungen jedoch zu verschärfen.
Im Mittelpunkt steht die Anrechnung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Diese könnten künftig nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr bei der erforderlichen Versicherungszeit von 45 Jahren berücksichtigt werden.
Damit würde die umstrittene Rentenart zwar dem Namen nach erhalten bleiben. Tatsächlich könnten jedoch weniger Menschen die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Der Vorschlag ist bislang keine beschlossene Regierungsmaßnahme. Er wurde unter Berufung auf Koalitionskreise bekannt. Ein konkreter Gesetzentwurf mit Einzelregelungen liegt dazu nicht vor.
Die stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Dagmar Schmidt reagierte bereits skeptisch. Für ihre Partei gehörten Kindererziehungszeiten ausdrücklich zur anerkennungswürdigen Lebensleistung. Das Bundesarbeitsministerium wollte die neuen Überlegungen zunächst nicht kommentieren.
Die Rente mit 63 gibt es so längst nicht mehr
Schon die Bezeichnung des umstrittenen Rentenmodells führt leicht in die Irre.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ermöglichte ursprünglich nach 45 Versicherungsjahren einen abschlagsfreien Renteneintritt mit 63 Jahren. Das gilt inzwischen nur noch für ältere Geburtsjahrgänge.
Für Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, ist diese Rentenart frühestens ab 65 Jahren möglich. Die reguläre Altersgrenze steigt für sie dagegen auf 67 Jahre.
Es geht also im Kern um die Möglichkeit, nach einer besonders langen Versicherungszeit zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne dauerhafte Rentenabschläge aus dem Berufsleben auszuscheiden.
Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte. Sie kann bereits nach 35 Versicherungsjahren ab 63 bezogen werden, allerdings mit dauerhaften Abschlägen.
Auch die Zahl von 45 Jahren beschreibt nicht ausschließlich 45 Jahre regulärer Vollzeitarbeit.
Nach geltendem Recht werden beispielsweise bestimmte Zeiten der Kindererziehung, der häuslichen Pflege, des Krankengeldbezugs und des Wehrdienstes berücksichtigt. Damit erkennt das Rentensystem an, dass Versicherungsbiografien nicht nur aus durchgehenden Beschäftigungsverhältnissen bestehen.
Warum Pflegezeiten für den Renteneintritt entscheidend sind
Besonders deutlich werden die möglichen Folgen bei der Pflege von Angehörigen.
Wer einen pflegebedürftigen Elternteil oder den eigenen Partner zu Hause betreut, reduziert häufig die Arbeitszeit oder unterbricht die Erwerbstätigkeit vollständig.
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse während dieser Zeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür muss unter anderem mindestens Pflegegrad 2 vorliegen, die Pflege wenigstens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen stattfinden und die eigene Erwerbstätigkeit darf 30 Wochenstunden nicht überschreiten.
Solche Versicherungszeiten können nach geltendem Recht auch zur Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit beitragen.
Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die Bedeutung: Eine Versicherte kommt einschließlich anrechenbarer Pflegezeiten auf 45 Jahre. Würden mehrere Jahre dieser Pflege künftig nicht mehr berücksichtigt, könnte sie die Voraussetzung für den abschlagsfreien früheren Renteneintritt verlieren. Sie müsste dann entweder länger auf diese Rentenart warten oder prüfen, ob eine andere Form der Altersrente mit dauerhaften Abschlägen infrage kommt.
Dabei ist eine wichtige Unterscheidung zu treffen: Die mögliche Änderung der Zugangsvoraussetzungen bedeutet nicht automatisch, dass bereits erworbene Rentenansprüche oder Entgeltpunkte aus der Angehörigenpflege gestrichen würden. Über einen solchen Eingriff wird nach den bisher bekannten Informationen nicht berichtet.
Millionen Menschen pflegen ihre Angehörigen zu Hause
Die wirtschaftliche Dimension familiärer Pflege ist erheblich. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung werden in Deutschland rund 4,9 Millionen pflegebedürftige Menschen zu Hause versorgt. Das entspricht etwa 86 Prozent aller Pflegebedürftigen.
Die Betreuung übernehmen überwiegend Angehörige. Rund 1,7 Millionen Pflegepersonen sind derzeit über ihre Pflegetätigkeit rentenversichert. Etwa 85 Prozent von ihnen sind Frauen.
Diese Zahlen verdeutlichen, weshalb eine Einschränkung der Anrechenbarkeit von Pflegezeiten unterschiedliche Bevölkerungsgruppen nicht gleichermaßen treffen würde.
Besonders Frauen unterbrechen oder reduzieren ihre Erwerbstätigkeit häufig wegen familiärer Sorgearbeit. Wenn solche Zeiten für die 45-jährige Wartezeit künftig weniger zählen sollten, könnte sich ihre ohnehin vielfach unterbrochene Erwerbsbiografie zusätzlich auf den Zeitpunkt des möglichen Renteneintritts auswirken.
Hinzu kommt ein wirtschaftlicher Zusammenhang: Angehörige übernehmen Leistungen, die andernfalls zumindest teilweise durch professionelle Pflegekräfte oder stationäre Einrichtungen erbracht werden müssten. Familiäre Pflege trägt damit erheblich zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen bei.
Die rentenrechtliche Anerkennung ist auch Ausdruck des Umstands, dass diese gesellschaftlich notwendige Tätigkeit häufig mit erheblichen Einkommensverlusten verbunden ist.
Rentenkommission empfiehlt vollständige Abschaffung
Der nun diskutierte Kompromiss steht im Zusammenhang mit den weitreichenden Reformempfehlungen der Alterssicherungskommission.
Das von der Bundesregierung eingesetzte Gremium hatte im Juni 2026 insgesamt 33 Vorschläge zur langfristigen Neuordnung des Rentensystems vorgelegt.
Dazu gehört die Empfehlung, den abschlagsfreien vorgezogenen Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte vollständig abzuschaffen.
Die Kommission begründet dies unter anderem mit den finanziellen Belastungen der gesetzlichen Rentenversicherung und den Auswirkungen des demografischen Wandels.
Nach ihren Berechnungen könnte die Abschaffung die Rentenversicherung langfristig entlasten. Dabei berücksichtigt sie, dass besonders langjährig Versicherte teilweise auf andere Formen des vorgezogenen Renteneintritts mit Abschlägen ausweichen würden.
Zugleich empfiehlt das Gremium eine neue Schutzregelung für Menschen, die aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen ihren langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr fortsetzen können.
Der jetzt bekannt gewordene Unionsvorschlag wäre gegenüber einer vollständigen Abschaffung ein anderer Weg: Die Rentenart bliebe bestehen, aber der Kreis der Anspruchsberechtigten könnte kleiner werden.
Wie groß die finanziellen Einsparungen eines solchen Modells wären und wie viele Versicherte dadurch ihren Anspruch verlieren könnten, ist bislang nicht bekannt.
Wie gerecht wäre eine strengere Anrechnung?
Hinter dem Streit steht eine grundsätzliche sozialpolitische Frage.
Befürworter einer restriktiveren Frührente verweisen auf die steigende Lebenserwartung, die Belastung der Rentenkassen und den Arbeitskräftemangel. Wer länger arbeitet und Beiträge zahlt, stützt das umlagefinanzierte Rentensystem. Ein früherer Renteneintritt ohne Abschläge verursacht dagegen zusätzliche Ausgaben.
Andererseits ist die gesetzliche Rentenversicherung nicht ausschließlich auf durchgehende Vollzeitbeschäftigung ausgerichtet.
Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflege werden unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich als rentenrechtlich relevante Zeiten anerkannt. Diese Regelungen sollen verhindern, dass gesellschaftlich notwendige Sorgearbeit vollständig zulasten der eigenen Alterssicherung geht.
Würden solche Zeiten bei der 45-jährigen Wartezeit weniger berücksichtigt, entstünde eine neue Unterscheidung zwischen langjährigen Erwerbsbiografien und Lebensläufen, die zusätzlich durch familiäre Verantwortung geprägt sind.
Die Verteilungswirkung wäre allerdings differenziert zu betrachten. Die Rentenkommission weist selbst darauf hin, dass die bisherige abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren insgesamt häufiger von Männern sowie Menschen mit längeren Erwerbsbiografien und höheren Einkommen erreicht wird.
Eine pauschale Aussage, wonach sämtliche Frauen oder sämtliche pflegenden Angehörigen unmittelbar von der geplanten Änderung betroffen wären, wäre deshalb nicht gerechtfertigt.
Ob eine Einschränkung der Anrechenbarkeit sinnvoll, gerecht und finanziell wirksam wäre, ließe sich erst anhand eines konkreten Gesetzentwurfs und einer Berechnung der betroffenen Versicherten beurteilen.
SPD stellt Anerkennung der Erziehungszeiten nicht infrage
Innerhalb der schwarz-roten Koalition zeichnet sich bereits Widerstand ab.
Die stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Dagmar Schmidt verwies gegenüber der Bild-Zeitung darauf, dass die Rente nach 45 Versicherungsjahren die Lebensleistung langjährig Versicherter anerkennen solle. Kindererziehungszeiten gehörten für ihre Partei ausdrücklich dazu.
Sie kündigte an, sich für den Erhalt der bisherigen Regelung einzusetzen. Damit ist offen, ob der innerhalb der Union diskutierte Ansatz überhaupt zur Grundlage eines gemeinsamen Gesetzentwurfs werden kann.
Bundeskanzler Friedrich Merz hatte der Jungen Union am Wochenende einen weitreichenden Reformkurs zugesichert. Zugleich steht die Koalition vor der Aufgabe, ihre unterschiedlichen Vorstellungen zur Finanzierung und Ausgestaltung der Altersvorsorge miteinander zu vereinbaren.
Die kommenden Verhandlungen dürften zeigen, ob die Koalition die abschlagsfreie Altersrente grundsätzlich verändern, ihre Zugangsvoraussetzungen verschärfen oder eine andere Lösung entwickeln will.
Was für Versicherte bislang ungeklärt bleibt
Für Menschen, die bereits Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, sind vor allem die möglichen Übergangsregelungen entscheidend.
Bislang ist nicht bekannt, ob eine neue Regelung ausschließlich zukünftige Erziehungs- und Pflegezeiten betreffen soll oder auch bereits zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Prüfung der 45-jährigen Wartezeit anders behandeln würde.
Ebenso offen ist, welche konkreten Zeiten gegebenenfalls eingeschränkt werden sollen. Das geltende Rentenrecht unterscheidet unter anderem zwischen Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung und weiteren Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr eines Kindes.
Auch bei der Angehörigenpflege bestehen besondere Voraussetzungen für die Versicherungspflicht. Welche dieser Regelungen der diskutierte Vorschlag im Einzelnen verändern würde, ist nicht geklärt. Solange kein entsprechendes Gesetz verabschiedet ist, gilt die bisherige Rechtslage.
Eine Reform mit Folgen über das Rentenalter hinaus
Die Rentendebatte betrifft weit mehr als die Frage, ob Beschäftigte künftig ein oder zwei Jahre länger arbeiten müssen.
Sie berührt auch die gesellschaftliche Entscheidung, welchen Stellenwert unbezahlte Sorgearbeit innerhalb eines beitragsfinanzierten Alterssicherungssystems haben soll.
Eine Beschränkung der abschlagsfreien Altersrente könnte Ausgaben reduzieren und längere Erwerbstätigkeit fördern. Würden dafür jedoch ausgerechnet Erziehungs- und Pflegezeiten aus der Berechnung herausgenommen, entstünden neue Fragen nach der Verteilung der Belastungen.
Denn Kindererziehung und Angehörigenpflege bleiben notwendig, auch wenn sie für den Zugang zu einer bestimmten Altersrente künftig möglicherweise weniger zählen.