Was für die meisten Arbeitnehmer üblich ist, gilt auch für Unternehmen: die Abgabe einer jährlichen Steuererklärung. Wie diese Steuererklärung konkret erfolgen muss, hängt von der Unternehmensform ab. Wer nicht über ausreichendes Know-how verfügt, sollte sich womöglich Hilfe vom Fachmann holen.
Unternehmer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet
Im Unterschied zu Arbeitnehmern sind Unternehmer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Dabei reichen Einzelunternehmer und Personengesellschaften eine Einkommensteuererklärung ein, wie es Arbeitnehmer auch tun. Kapitalgesellschaften müssen hingegen eine Steuererklärung für die Körperschaftsteuer einreichen. Weiterhin muss bei einem Umsatz von mehr als 17.500 Euro jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Wie auch Arbeitnehmer profitieren insbesondere Selbstständige von den erhöhten Grundfreibeträgen, die für das Jahr 2017 auf 8.820 Euro angehoben wurden – immerhin 168 Euro mehr als im Vorjahr.
Steuererklärung verpflichtend
Anders als bei abhängig Beschäftigten können sich Unternehmer allerdings nicht ausschließlich darauf verlassen, durch die Steuererklärung eine Rückzahlung zu erhalten. Der Grund: die Steuerpflicht richtet sich nach dem geschätzten Jahresumsatz, der wiederum auf Basis des Vorjahres berechnet wird. Besonders hohe Gewinne im laufenden Geschäftsjahr haben demzufolge eine Steuernachzahlung zur Folge, die durch entsprechende Rückstellungen berücksichtigt werden sollte. Um in einer solchen Situation hohe Nachzahlungen zu verhindern, sollte ein Fachmann zurate gezogen werden. Das Einschalten eines Steuerberaters bringt noch einen weiteren Vorteil mit sich. Üblicherweise muss die Steuererklärung für 2016 bis zum 31. Mai 2017 abgegeben werden. Sofern ein Steuerberater eingeschaltet wird, verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember. Auch die Hilfe des Fachmanns kann allerdings nicht verhindern, dass eine lückenlose Buchführung Voraussetzung für die Steuererklärung ist. Fehlende Belege können sich nachteilig auf eine mögliche Steuerrückerstattung auswirken. Ratsam kann es deshalb sein, auf die „Digitale Buchführung“ umzusteigen. Der Vorteil dabei: Originalbelege können nach der Digitalisierung vernichtet werden und bleiben dennoch jederzeit einsehbar. Die Aktenberge verringern sich und digitale Prozesse können verbessert werden – schließlich liegen die Informationen schon in digitaler Form vor. Insgesamt resultiert daraus häufig eine generelle Vereinfachung und Beschleunigung bestehender Arbeitsabläufe.
Digitalisierung vereinfacht Steuererklärung
Die Digitalisierung kann auch das Erstellen einer Steuererklärung vereinfachen. Einige Dienstleister bieten bereits eine einfache und günstige Online-Steuerberatung an, die zu niedrigen Preisen prinzipiell dieselben Leistungen bieten, wie ein konventioneller Steuerberater. Dabei werden die Dokumente online übermittelt, was für den Unternehmer gleich mehrere Vorteile mit sich bringt. Zum einen „verschwinden“ die Dokumente nicht, wie es beim Einreichen von gedruckten Belegen der Fall ist – hier besteht nämlich kein Zugriff, solange der Steuerberater die Papiere für die Prüfung benötigt. Zum anderen verhindert die digitale Übermittlung aller Dokumente Termine beim Steuerberater sowie ein Zusammensuchen der Belege.
Mängel in der Buchführung können teuer werden
Im Vergleich zu abhängig Beschäftigten ist es für Unternehmen nämlich besonders problematisch, wenn bestimmte Ausgaben nicht belegt werden können. Jeder fehlende Nachweis wird dahingehend nachteilig ausgelegt, dass entsprechend Steuern erhoben werden – aus Sicht des Finanzamts erhöhen sich damit die Einnahmen. Eine Steuerhinterziehung kann dabei schwerwiegende Konsequenzen haben, denn prinzipiell richtet sich die Strafe dafür nach der Höhe des für den Staat entstandenen Schadens. Bei Unternehmern fällt dieser Schaden üblicherweise größer aus, als bei Freiberuflern oder Selbständigen, was folglich auch für die Strafe gilt. Damit es dazu gar nicht erst kommt, sollte rechtzeitig kompetente Hilfe in Anspruch genommen werden.
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