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    Steuerbescheid: Immer genau prüfen

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    Von Redaktion am 17. August 2016 Wissen

    Millionen Steuerzahler legen jedes Jahr Einspruch gegen ihren Steuerbescheid ein – häufig mit Erfolg. Die Stiftung Warentest empfiehlt grundsätzlich, den Bescheid genau zu kontrollieren. Unter anderem lohne sich ein Blick auf so grundlegende Daten wie die Angaben zu Einkünften und Werbungskosten, heißt es in der September-Ausgabe der „Finanztest“.

    Worauf sollte ich beim Steuerbescheid besonders achten? Zunächst lohnt ein Blick auf die Erläuterungen am Ende des Schreibens: Weicht die Behörde von den Angaben des Steuerbürgers ab, müssen die Beamten dies an dieser Stelle mitteilen. Dort steht auch, inwieweit Kinderfreibeträge und Kindergeld berücksichtigt wurden.

    Der Steuerzahlerbund rät, besonders auf die Richtigkeit der Einnahmen und Abzüge wie Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerrechnungen zu achten. Laut „Finanztest“ sollten im Steuerbescheid genannte Beträge kontrolliert und nachgerechnet werden, zum Beispiel bei der Verrechnung der bereits gezahlten Steuern mit der tatsächlichen Steuerlast.

    In den Erläuterungen am Ende des Steuerbescheids steht zudem der Hinweis, in welchen Punkten der Bescheid nur vorläufig ergeht. Das betrifft Klagen, die etwa noch vom Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesfinanzhof entschieden werden müssen und den Steuerzahler betreffen. Ein Einspruch in diesen Punkten ist laut Deutscher Steuer-Gewerkschaft nicht erforderlich. Von anderen als den im Bescheid angesprochenen Verfahren kann dagegen nur profitieren, wer unter Verweis auf einen vergleichbaren Streitfall Einspruch einlegt.

    Was ist, wenn ich Fragen habe? Wer aus den Angaben nicht schlau wird, sollte seinen Sachbearbeiter im Finanzamt fragen. Einspruch kann auch einlegen, wer beim Erhalt des Bescheids feststellt, dass er bei der Steuererklärung wichtige Angaben oder Belege vergessen hat. Wer gar keine Steuererklärung abgegeben hat und einen Bescheid auf Grundlage von Schätzungen des Finanzamts bekommt, kann sich ebenfalls wehren.

    Wann und wie lege ich Einspruch ein? Sobald der Bescheid im Postkasten liegt, bleibt ein Monat Zeit, die Angaben zu prüfen. Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden. Ein formloses Schreiben genügt; der Bund der Steuerzahler bietet Musterbriefe dazu an. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Einspruch auch per E-Mail gültig. Eine Begründung kann entweder sofort mitgeliefert oder nach kurzer Zeit nachgereicht werden. Fehlt die Begründung, verschicken die Finanzämter entsprechende Aufforderungen. Kommt dann innerhalb der vom Fiskus gesetzten Frist keine Begründung nach, hat sich der Einspruch erledigt.

    Wie geht es nach der Begründung weiter? Vielen Einsprüchen wird stattgegeben. Der Steuerbescheid kann dann zu Gunsten des Steuerzahlers geändert werden. Möglicherweise wird aber auch nur ein Vorläufigkeitsvermerk eingefügt, weil zu einem bestimmten Punkt noch Musterverfahren vor Gericht anhängig sind. Ist die Entscheidung gefallen, wird der Steuerbescheid dann in dem fraglichen Punkt abgeändert, wenn die Richter entsprechend urteilen.

    Wer – beispielsweise nach Hinweisen des Finanzamts – keine Chance sieht, dass ein Einspruch Erfolg hat, kann diesen zurücknehmen. Das ist auch möglich, wenn das Finanzamt darauf hinweist, dass die Steuerschuld nach einer Abänderung des Bescheids noch höher beziehungsweise die Rückzahlung geringer ausfallen würde. Natürlich kann das Finanzamt einen Einspruch auch zurückweisen.

    Mein Einspruch wurde abgewiesen oder führte nicht zur gewünschten Änderung – was nun? Gegen eine negative Entscheidung des Finanzamtes kann der Steuerzahler binnen eines Monats beim zuständigen Finanzgericht klagen. Das kostet dann allerdings und ist nach Angaben der Steuer-Gewerkschaft eher selten erfolgreich.
     

     

     

    Foto: belchonock/ Depositphotos

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