Bereits im September letzten Jahres urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass Betreiber einer Fanpage (im vorliegenden Fall eine Facebook Fanpage) mit Haftbar für die Datennutzung durch Facebook sind. Im Klartext: Wer eine Seite für sein Unternehmen auf Facebook betreibt, handelt ebenso, als würde er eine Website betreiben und Daten sammeln. Nur das in diesem Fall nicht der Betreiber die Daten sammelt, sondern Facebook. Trotzdem ist der Betreiber haftbar für das, was anschließend mit den Daten passiert. Zudem kann der Betreiber keine vorgeschriebenen DSGVO-Information und Auswahlmöglichkeiten auf der Startseite seiner Fanpage vorhalten, wie es auf den Websites mittlerweile Pflicht ist.
Da es Facebook an Kooperationsbereitschaft mangeln lässt, kann die Datenschutzbehörde die Abschaltung der Fanpage anordnen. Dies sieht das Gericht als angemessenes Mittel zur Herstellung der geforderten Rechtssicherheit an.
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