Auch wenn man sich nur wenig im Internet herumtreibt, das Wort „Influencer“ bekommt man gerade in sozialen Netzwerken immer häufiger zu Gesicht. In den letzten zehn Jahren haben soziale Medien blitzartig an Bedeutung gewonnen. Nach einer Studie zufolge nutzen rund drei Milliarden Menschen aktiv soziale Medien, das sind 40% der Weltbevölkerung. Und genau da kommen sie ins Spiel, die Influencer oder auf Deutsch: Beeinflusser, Meinungsmacher.
Sie sind in sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook und Twitter unterwegs und präsentieren Marken oder berichten über Produkte. Durch ihre hohe Reichweite haben sie dabei einen großen Einfluss auf ihre Follower. Aber wer zählt denn jetzt als Influencer? Das war für eine lange Zeit unklar, bis es zu einem Gerichtsverfahren kam.
Wo es um Geld geht, müssen einige Gesetze eingehalten werden. Das mussten jetzt auch einige Influencer lernen. Das Landgericht Berlin hat entschieden: das Verlinken auf Unternehmen zählt als kennzeichnungspflichtige Werbung, auch wenn der Influencer die Produkte aus eigener Tasche bezahlt hat. Aber keine Sorge, die meisten Nutzer müssen jetzt nicht mit einer Abmahnung rechnen. Voraussetzung ist unteranderem eine Reichweite von mehr als 50.000 Followern. Es reicht aber auch schon, wenn man mit dem Post oder der Verlinkung Geld verdient oder andere kommerzielle Zwecke beabsichtigt. Trotzdem sieht man nun immer häufiger, dass Nutzer einige ihrer Posts als „Werbung“ oder „unbezahlte Werbung“ kennzeichnen, obwohl gar keine Kooperation dahintersteckt. Für viele Experten aus der Branche geht dieser Rechtsspruch daher deutlich zu weit.
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