Als Beamter oder Beamtenanwärter bekommen Sie von Ihrem Dienstherrn eine Beihilfe zur Krankenversicherung, weitere Infos finden Sie hier. Beamte, die zunächst nur auf Widerruf tätig sind, können beispielsweise Referendare an Schulen sein. Ebenso werden Polizei- oder Finanzanwärter nur unter Vorbehalt in den Dienst eingesetzt.
Die Höhe des beihilfefähigen Betrages wird von Bund und Ländern individuell festgelegt. Grundsätzlich liegen die Beträge zwischen 50 und 80 %. Sollten jedoch Kosten anfallen, die nicht in diesem prozentual abgedeckten Bereich fallen, müssen Sie selbst aufkommen. Die gesetzliche Krankenversicherung erlaubt es nicht, dass ein Teil des Beitrages der Krankenversicherung vom Dienstherrn übernommen wird. Daher ist es für die meisten Beamten reizvoller, eine private Krankenversicherung abzuschließen, die einen Beitrag von lediglich 50 bis 20 Restprozent erlaubt.
Daher ist es sinnvoll, dass sich Beamte für die restliche Summe privat krankenversichern. Dies sichert Sie im Falle einer nicht beisteuerungsfähigen Versorgung ab und kann hohe Kosten, durch Restbeträge verhindern.
Rundum Schutz für Ihre Familie
Diese Unterstützung durch den Dienstherrn ist jedoch nicht nur Beamten, die bereits im Dienst sind, vorbehalten. Auch Beamtenanwärter, also Beamte, die sich noch in der Ausbildung befinden, können vom ersten Tag an von dieser Regelung Gebrauch machen. Ebenso ist es Ihnen möglich, nicht nur sich selbst, sondern auch Ehegatten und Kinder mitzuversichern. Dies bietet einen rundum abdeckenden Schutz.
Damit Sie einen Ehepartner oder Lebenspartner mitversichern können, müssen alle Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetz erfüllt sein. Zudem darf eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschritten werden. Trifft all dies zu, erwarten Ihren Lebensgefährten oder Ehegatten die gleichen Leistungen wie Sie selbst.
Zudem können Sie Ihre leiblichen oder adoptierten Kinder mitversichern lassen. Kinder können bis zu ihrem 18.ten Geburtstags mitversichert werden. Sollten sie noch nicht berufstätig sein, so kann diese Altersgrenze auf 23 Jahre erhöht werden. Ebenso kann die maximale Altersgrenze bis zum 25.ten Lebensjahr andauern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden. Hierzu zählt beispielsweise, dass das Kind einer Ausbildung nachgeht, studiert oder nicht zur Schule geht. Auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr kann Grund für den Aufschub der Grenze sein.
Dauerhaftes Absichern von behinderten Kindern
Sollten Sie ein behindertes Kind haben, müssen Sie sich keine Sorgen um dessen Sicherheit mache. Ab einem gewissen Grad der Behinderung ist es dem Kind nicht möglich, sich später selbst zu versorgen. So kann auch keine Krankenversicherung abgeschlossen werden. Liegt eine Behinderung bereits während der Familienversicherung vor, kann der Versicherungsstatus dauerhaft über die Eltern abgedeckt werden. So können Sie ruhigen Gewissens aufatmen, denn Ihre Liebsten bleiben ein Leben lang abgesichert.
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