Wenn Ehe- oder Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament verfassen und sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen, dann spricht man vom Berliner Testament. Für Kinder und Angehörige hat diese Form der Absprache Konsequenzen.
Die gesetzliche Erbfolge
In der gesetzlichen Erbfolge gibt es Erben verschiedener Ordnung, die im Todesfall eine Erbschaft antreten können. Auch innerhalb der einzelnen Ordnungen gibt es wiederum eine Hierarchie. Für Ehe- oder Lebenspartner gelten dabei besondere Regelungen. Grundsätzlich erbt der Überlebende ein Viertel der Erbmasse, bei einer Zugewinngemeinschaft steigt der Erbteil auf 50 % an. Anders beim Berliner Testament: Hier erbt der Ehepartner alles, mit seinem Tod fällt der Nachlass an eine dritte Person oder soweit nicht anders bestimmt an die gesetzlichen Erben. Auf diese kommt dann einiges an Bürokratie zu, bis sie das Erbe in Anspruch nehmen können.
Die Sache mit dem Pflichtteil
Laut Rechtsprechung haben Kinder und andere Verwandte das Anrecht auf einen Pflichtteil im Falle einer Erbschaft. Dies bleibt auch beim Berliner Testament so bestehen, da es die Rechtslage nicht aushebeln kann. Das hat für die Erbberechtigten möglicherweise Konsequenzen. Macht nach dem Tod eines Ehegatten nur einer der Erbberechtigten seinen Anspruch geltend, dann ist dieser im Vorteil, da nach dem Tod des zweiten Ehegatten das restliche Erbe wiederum unter allen Erbberechtigten aufgeteilt wird.
Erbvertrag als Alternative
Anders als beim Testament wird beim Erbvertrag bereits zu Lebzeiten der Erblasser verbindlich bestimmt, wer erben soll. Der Erbvertrag muss vom Notar geschlossen werden, dabei müssen alle Beteiligten anwesend sein. Sinnvoll ist der Erbvertrag vor allem dann, wenn es um die Nachfolge für ein Unternehmen geht, als Alternative zum Berliner Testament bietet der Erbvertrag den Vorteil, dass Nach- und Schlusserben verpflichtet werden können, auf ihren Pflichtanteil am Erbe zu verzichten.
Raus aus dem Berliner Testament
Das Berliner Testament kann ohne Notar abgefasst werden. Entscheiden sich beide Partner dazu, das Testament zu ändern oder aufzulösen, kann es deshalb einfach vernichtet werden. Anders liegt der Fall, wenn nur ein Partner nicht mehr mit dem Testament einverstanden ist. Ein Widerruf ist nur notariell und solange der Ehepartner noch lebt, möglich. Nach dem Tod eines Partners kann der Verbliebene das Erbe ausschlagen, das kann jedoch auch seinen gesetzlichen Pflichtteil in Gefahr bringen.
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